Außerordentliche Kündigung wegen Entnahme entsorgungsreifer Hardware – LAG Berlin-Brandenburg 23 Sa 1629/20
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 28. April 2021 (Az. 23 Sa 1629/20) die Berufung eines Field Engineers zurückgewiesen. Die fristlose Kündigung blieb wirksam, weil der Kläger aus zur Entsorgung bestimmten IT-Geräten Hardware-Komponenten ausgebaut und über einen Online-Marktplatz zum Verkauf angeboten hatte.
Eigentum und Vertrauensbruch trotz Geringwertigkeit
Dass die Komponenten nur etwa 40 EUR wert und für den Arbeitgeber wegen der bereits beschlossenen Entsorgung wirtschaftlich wertlos waren, ändert daran nichts. Maßgeblich war der Eingriff in die Eigentümerstellung und der damit verbundene Vertrauensbruch.
Beratung in Berlin
Als Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin prüfe ich außerordentliche Kündigungen insbesondere auf den vorgeworfenen Eigentumsverstoß, das Abmahnungserfordernis, die Zwei-Wochen-Frist und die ordnungsgemäße Beteiligung von Personal- oder Betriebsrat.
Rechtsanwalt Andreas Martin Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin
Das Wichtigste vorab
Verfahrensausgang: Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 25. Juni 2020 (2 Ca 815/19) wurde zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen; die Entscheidung ist rechtskräftig.
Kündigungsgrund: Ausbau und Verkauf von Hardware-Komponenten aus zur Entsorgung vorgesehenen Geräten ist „an sich“ ein wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB.
Kein Eigentumsverlust: Die Freigabe zur Entsorgung bedeutet keine Aufgabe des Eigentums und keine Berechtigung zur privaten Verwertung.
Keine Abmahnung: Bei einem solchen Eigentumsdelikt war eine vorherige Abmahnung entbehrlich.
Zwei-Wochen-Frist: Die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB war gewahrt; maßgebliche Kenntnis entstand erst mit der seriennummernbasierten Zuordnung.
Personalrat: Das Mitwirkungsverfahren war ordnungsgemäß; Mutmaßungen über weiteres Fehlverhalten waren vom konkreten Kündigungsgrund unterscheidbar.
Der Sachverhalt
Der 1983 geborene Kläger war seit Januar 2016 beim beklagten Land als Field Engineer beim IT-Dienstleister des Landes beschäftigt. Die Vergütung lag bei 3.345,73 EUR brutto monatlich; er war in die Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert. Zu seinen Aufgaben gehörten unter anderem der Endgeräte-Service und die Entsorgung ausgesonderter IT-Geräte einer brandenburgischen Behörde.
Entsorgung und Nebentätigkeit
Bei der Entsorgung waren wegen geheimhaltungsbedürftiger Daten die Festplatten auszubauen und einem Spezialunternehmen zur Vernichtung zu übergeben. Die übrige Hardware ging an ein Entsorgungsunternehmen, das diese Leistung kostenlos anbot. Der Kläger war auch mit dem Ausbau der Festplatten und der Anlieferung beim Entsorger betraut.
Das beklagte Land hatte dem Kläger 2016 eine Nebentätigkeit als IT-Berater im Umfang von drei bis vier Stunden wöchentlich genehmigt. Der Kläger unterhielt ein IT-Beratungsunternehmen und war unter diesem Namen als gewerblicher Verkäufer auf einem Online-Marktplatz angemeldet. In dem Jahr vor August 2019 bot er dort nach den Feststellungen etwa 600 Artikel an oder kaufte sie selbst.
Die drei Hardware-Komponenten
Aus zur Entsorgung bestimmten Geräten entfernte der Kläger – nach ordnungsgemäßem Ausbau der Festplatten – zwei Netzteile sowie ein DVD-Laufwerk/Brenner und bot diese über seinen Marktplatz-Account zu einem Verkaufswert von insgesamt etwa 40 EUR an. Streitig blieb, ob darüber hinaus weitere Komponenten aus Beständen des Landes stammten.
Aufdeckung und Kündigung
Der Gebietsleiter erfuhr am 5. April 2019, dass der Kläger beim Ausbau von Komponenten gesehen worden sei und auf dem Marktplatz Hardware anbiete. Am 9. April 2019 beauftragte das Land eine Firma mit der Prüfung, ob bestimmte angebotene Teile anhand von Seriennummern den Endgeräten der Behörde zugeordnet werden könnten. Mit E-Mail vom 2. Mai 2019 kam die Zuordnung für die beiden Netzteile und das DVD-Laufwerk.
Im Personalgespräch am 7. Mai 2019 räumte der Kläger Ausbau und Angebot der drei Komponenten ein. Mit Schreiben vom 15. Mai 2019, am selben Tag zugegangen, kündigte das beklagte Land außerordentlich sowie hilfsweise ordentlich zum 30. Juni 2019. Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte waren zuvor beteiligt worden und hatten zugestimmt.
Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Potsdam
Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage. Er bestritt eine Pflichtverletzung: Die Mitnahme ausgemusterter Hardware sei üblich gewesen; sein Vorgesetzter habe sich ähnlich verhalten. Mit der Freigabe zur Entsorgung habe das Land das Eigentum aufgegeben; die Teile seien herrenlos gewesen. Jedenfalls sei eine Abmahnung erforderlich gewesen. Die Personalratsanhörung sei fehlerhaft, weil dem Personalrat ein regelmäßig gewerblicher Verkauf von Landeshardware suggeriert worden sei.
Das beklagte Land sah in Ausbau und Verkauf ein Eigentumsdelikt und einen massiven Vertrauensbruch. Eine Abmahnung sei entbehrlich. Die Zwei-Wochen-Frist sei gewahrt, weil erst die Recherche vom 2. Mai 2019 und die Bestätigung im Personalgespräch die maßgebenden Tatsachen geklärt hätten.
Urteil der ersten Instanz
Das Arbeitsgericht Potsdam wies die Klage mit Urteil vom 25. Juni 2020 (Az. 2 Ca 815/19) ab und hielt die außerordentliche Kündigung für wirksam. Weder ein etwaiger Arbeitszeitbetrug noch eine möglicherweise nicht gedeckte Nebentätigkeit trügen die Kündigung; das Eigentumsdelikt an den drei Komponenten genüge jedoch. Die Personalratsanhörung sei in Ordnung, weil der konkrete Kündigungsgrund die Verwertung dieser drei Teile gewesen sei.
Berufung
Gegen das am 4. Dezember 2020 zugestellte Urteil legte der Kläger Berufung ein. Er wiederholte und vertiefte seinen Vortrag zur angeblichen Üblichkeit, zur fehlenden Abmahnung, zur Zwei-Wochen-Frist und zur fehlerhaften Personalratsanhörung. Das beklagte Land verteidigte das erstinstanzliche Urteil.
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
Die 23. Kammer wies die Berufung zurück. Das Arbeitsverhältnis war durch die außerordentliche Kündigung vom 15. Mai 2019 wirksam zum 15. Mai 2019 aufgelöst. Die hilfsweise ordentliche Kündigung war damit gegenstandslos.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. April 2021 – 23 Sa 1629/20
Kernaussage: Der Ausbau und anschließende Verkauf von Hardware-Komponenten aus zur Entsorgung bestimmten Geräten greift in die Eigentümerstellung des Arbeitgebers ein und ist als schwerwiegende schuldhafte Pflichtverletzung an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu tragen; eine Abmahnung ist in einem solchen Fall entbehrlich.
Die Kammer folgte der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: Wer vorsätzlich und rechtswidrig in Eigentum oder Vermögen des Arbeitgebers eingreift, verletzt die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB in schwerwiegender Weise. Das gilt auch bei geringem oder fehlendem wirtschaftlichen Schaden. Maßgebend ist der Vertrauensbruch, nicht eine Wertschwelle.
Warum die Entnahme entsorgungsreifer Teile ein Eigentumsdelikt blieb
Zu den Aufgaben des Klägers gehörte es, ausgesonderte Geräte nach Entfernung der Festplatten beim Entsorger abzugeben. Diese Entscheidung hatte das Land als Eigentümer getroffen. Es blieb Eigentümer und hatte das Eigentum weder aufgegeben noch dem Kläger übereignet.
Keine Herrenlosigkeit durch Entsorgung
Indem der Kläger die drei Komponenten entnahm, um sie für sich zu behalten und auf eigene Rechnung anzubieten, griff er rechtswidrig und schuldhaft in dieses Eigentum ein. Den geringen Verkaufswert und den für das Land wegen der Entsorgung auf Null reduzierten wirtschaftlichen Wert ließ die Kammer ausdrücklich außer Betracht.
Um sich rechtmäßig zu verhalten, hätte der Kläger die Erlaubnis einholen müssen, einzelne Komponenten auszubauen und privat zu verwerten. Das hat er nicht getan.
Angeblich ähnliches Verhalten des Vorgesetzten
Der Kläger berief sich darauf, sein Sachgebietsleiter habe selbst ausgesonderte Geräte privat genutzt, Toner mitgenommen, Kabel verkauft und Laptops verschenkt. Das Land bestritt das. Die Kammer ließ eine Beweiserhebung dazu dahinstehen.
Selbst wenn der Vortrag zuträfe, wäre der Kläger nicht berechtigt gewesen, sich ebenfalls am Eigentum des Landes zu bedienen. Erkennbar rechtswidriges Verhalten anderer rechtfertigt kein eigenes rechtswidriges Verhalten. Vielmehr hätte Anlass bestanden, den Arbeitgeber zu informieren und von eigenem Fehlverhalten Abstand zu nehmen.
Abmahnung entbehrlich und Interessenabwägung zugunsten des Landes
Eine Abmahnung setzt grundsätzlich voraus, dass steuerbares Verhalten durch Androhung von Folgen noch positiv beeinflusst werden kann. Sie ist entbehrlich, wenn schon ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten steht, oder wenn die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass ihre erstmalige Hinnahme nach objektiven Maßstäben – und für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist.
Eigentumsdelikt ohne Erwartung auf Duldung
So lag es hier. Bei einem Eigentumsdelikt und der damit verbundenen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses war eine Hinnahme ausgeschlossen. Das galt auch unter Berücksichtigung der Behauptungen zum Vorgesetzten: Der Kläger hatte selbst keine Erlaubnis eingeholt und konnte von deren Erteilung nicht ausgehen.
Interessenabwägung
Zwar waren die Komponenten geringwertig und für das Land wegen der Entsorgung wertlos. Ausschlaggebend blieb der Vertrauensverlust durch die Anmaßung einer Eigentümerstellung. Zulasten des Klägers wog, dass er bis tief in das Berufungsverfahren kein Unrechtsbewusstsein zeigte und erst nach Erörterung in der Kammerverhandlung Bedauern erklären ließ.
Hinzu kamen eine nicht unerhebliche Wiederholungsgefahr wegen der mehrjährigen Verkaufstätigkeit mit vergleichbaren Komponenten, die erst kurze Beschäftigungsdauer von gut drei Jahren und das Alter von 36 Jahren bei Kündigung. Die Interessenabwägung fiel daher zugunsten des beklagten Landes aus.
Weitere Kündigungsgründe, Zwei-Wochen-Frist und Personalratsanhörung
Weitere erstinstanzlich genannte Gründe trugen die Kündigung nicht selbstständig. Der umfangreiche Marktplatz-Handel war nicht ohne Weiteres von der genehmigten IT-Beratung gedeckt; eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung wäre insoweit aber unwirksam gewesen. Der Ausbau in etwa zwölf Sekunden war kein tauglicher Arbeitszeitbetrug. Der Verdacht systematischer Verwertung weiterer Geräte blieb Mutmaßung; eine Verdachtskündigung setzt konkrete Tatsachen und eine Anhörung zum konkreten Verdacht voraus.
Zwei-Wochen-Frist gewahrt
Am 8. April 2019 kannte das Land lediglich den Verdacht, der Kläger könne Hardware des Landes verkaufen. Eine zuverlässige Zuordnung der drei Komponenten zu Endgeräten der Behörde lag erst mit der E-Mail vom 2. Mai 2019 vor und wurde am 7. Mai 2019 bestätigt. Mit Zugang der Kündigung am 15. Mai 2019 war die Frist des § 626 Abs. 2 BGB in jedem Fall gewahrt.
Ordnungsgemäße Personalratsmitwirkung
Das Mitwirkungsverfahren nach dem Landespersonalvertretungsgesetz Brandenburg war ordnungsgemäß. Dem Personalrat war aus dem Personalgespräch und den Anhörungsunterlagen klar, dass konkreter Kündigungsgrund Ausbau und Verkauf der drei Komponenten waren. Hinweise auf mögliche weitere Verkäufe waren als Vermutung gekennzeichnet und trugen die Entscheidung des Personalrats nicht als Verdachtskündigung.
Die Orientierungssätze der Entscheidung
Die Orientierungssätze fassen den Kern so zusammen:
Der vom Arbeitnehmer getätigte Ausbau oder die Entnahme und der anschließende Verkauf von Hardware-Komponenten aus den vom Arbeitgeber zur Entsorgung bestimmten Geräten stellt einen Eingriff in die Eigentümerposition des Arbeitgebers und einen erheblichen Vertrauensbruch dar und ist als schwerwiegende und schuldhafte Pflichtverletzung an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu begründen.
Auch unter Berücksichtigung der Geringwertigkeit solcher Hardware-Komponenten, die zur Entsorgung freigegeben sind, hat der Arbeitnehmer, um sich rechtmäßig zu verhalten, vom Arbeitgeber die Erlaubnis einzuholen, einzelne Komponenten auszubauen und für sich selbst zu verwerten.
In einem solchen Fall ist auch eine Abmahnung entbehrlich, da in einem so schwerwiegenden Fall eines Eigentumsdelikts und der damit verbundenen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses nach objektivem Maßstab und für den Arbeitnehmer erkennbar eine Hinnahme dieses Verhaltens durch den Arbeitgeber ausgeschlossen ist.
Bedeutung der Orientierungssätze
Die Entscheidung bestätigt die BAG-Linie, wonach bei vorsätzlichen Eigentumsverletzungen keine Wertschwelle gilt. Zugleich stellt sie klar: Zur Entsorgung freigegebene Gegenstände sind nicht herrenlos. Wer sie privat verwerten will, braucht eine ausdrückliche Erlaubnis.
Praktische Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Die Entscheidung ist eine Einzelfallentscheidung. Sie zeigt aber, worauf es bei Kündigungen wegen Mitnahme oder Verkaufs von Arbeitsmitteln ankommt – auch wenn die Sachen „sowieso weggeworfen“ werden sollten.
Für Arbeitgeber
Wer eine außerordentliche Kündigung auf eine Eigentumsverletzung stützt, sollte den konkreten Gegenstand, die Zuordnung zum eigenen Bestand und den Zeitpunkt der Kenntnis dokumentieren. Seriennummern und Rechercheaufträge können den Beginn der Zwei-Wochen-Frist absichern. Gegenüber dem Personalrat muss der tragende Kündigungsgrund klar von bloßen Mutmaßungen getrennt werden.
Für Arbeitnehmer
Nach einer fristlosen Kündigung wegen Diebstahls oder Unterschlagung lohnt der Blick auf Wert, Vertrauensvorschuss, Abmahnungserfordernis und Formalien. Geringwertigkeit allein rettet die Kündigungsschutzklage nicht. Auch der Hinweis auf angeblich ähnliche Praxis anderer Kollegen ersetzt keine eigene Erlaubnis. Unabhängig davon können Fehler bei der Zwei-Wochen-Frist oder der Personalratsbeteiligung die Kündigung zu Fall bringen.
Die Urteilsdaten im Überblick
Gericht und Aktenzeichen
Die Entscheidung erging am 28. April 2021 durch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 23. Kammer, unter dem Aktenzeichen 23 Sa 1629/20. Die ECLI lautet ECLI:DE:LAGBEBB:2021:0428.23SA1629.20.00. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Vorinstanz
Vorgehend hatte das Arbeitsgericht Potsdam mit Urteil vom 25. Juni 2020, Az. 2 Ca 815/19, die Klage abgewiesen und die außerordentliche Kündigung für wirksam erachtet.
Angewandte Rechtsnormen
Die Kammer stützte die Entscheidung im Kern auf § 626 Abs. 1 BGB sowie die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB. Für die Kündigungserklärungsfrist kam § 626 Abs. 2 BGB zur Anwendung. Die Personalratsbeteiligung richtete sich nach §§ 67 Abs. 1, 68 Abs. 1 LPersVG Brandenburg; die Gleichstellungsbeauftragte wurde nach § 22 Abs. 1 LGG Brandenburg beteiligt.
Der Tenor
Die Berufung des Klägers wurde auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.