Die 9. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg gab der Berufung des Klägers statt und stellte fest, dass weder die fristlose noch die hilfsweise ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hatten.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. September 2020 – 9 Sa 584/20
Kernaussage: Eine verdeckte Detektivüberwachung ohne vorherigen, auf konkrete Tatsachen gestützten Verdacht verstößt gegen § 26 Abs. 1 BDSG und unterliegt einem Beweisverwertungsverbot, das auch der darauf gestützten Kündigung die Grundlage entzieht.
Nach § 26 Abs. 1 BDSG darf ein Arbeitgeber personenbezogene Daten nur erheben, wenn dies zur Aufdeckung von Straftaten oder schwerwiegenden Pflichtverletzungen erforderlich ist und zuvor ein auf konkrete Tatsachen gestützter Verdacht besteht.
Ein zuvor bestehender, konkret begründeter Verdacht ließ sich hier nicht feststellen, und mildere Mittel wie ein Abgleich der CRM-Daten waren ungenutzt geblieben.
Weil die Überwachung damit unzulässig war, durften die dabei gewonnenen Erkenntnisse im Prozess nicht verwertet werden – ohne sie blieb von den Vorwürfen zu wenig übrig, um eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung zu rechtfertigen.
Kein konkreter Verdacht vor Beginn der Überwachung
Eine verdeckte Ermittlung „ins Blaue hinein" ist unzulässig. Im vorliegenden Fall stützte sich die Beklagte im Wesentlichen auf einen Umsatzrückgang und auf Quittungen, deren Herkunft ausgerechnet erst die Detektei selbst ermittelt hatte. Ein zuvor bestehender, konkret begründeter Verdacht ließ sich daraus nach Auffassung der Kammer nicht ableiten.
Andere Erkenntnisquellen wurden nicht ausgeschöpft
Die Kammer beanstandete zudem, dass die Beklagte vor der einschneidenden Überwachungsmaßnahme mildere Mittel ungenutzt gelassen hatte. So hätte sich etwa durch einen Abgleich der im betrieblichen CRM-System dokumentierten Kundenkontakte mit den Reisekostenabrechnungen klären lassen, ob die Angaben des Klägers plausibel waren – eine tagelange Beobachtung durch mehrere Detektive war dafür nicht erforderlich.
Beweisverwertungsverbot erfasst auch die Kündigung
Weil die Überwachung damit unzulässig war, durften die dabei gewonnenen Erkenntnisse im Prozess nicht verwertet werden. Ohne diese Erkenntnisse blieb von den Vorwürfen nur die eher pauschale und langjährig unbeanstandete Art der Reisekostenabrechnungen übrig. Das reichte der Kammer nach fast 30 Jahren beanstandungsfreier Tätigkeit nicht aus, um eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung zu rechtfertigen – weder als fristlose noch als verhaltensbedingte Kündigung.
Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung
Obwohl die Kündigung unwirksam war, musste der Kläger nicht an seinen Arbeitsplatz zurückkehren. Das Gericht gab seinem Antrag statt, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG aufzulösen.
Die tagelange, mit mehreren Detektiven und zahlreichen Fotos durchgeführte Überwachung stellte für sich genommen eine derart erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar, dass dem Kläger eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar war. Das LAG setzte die Abfindung unter Berücksichtigung der langen Betriebszugehörigkeit, der guten Vermittlungschancen des Klägers und seiner eigenen Pflichtverletzungen bei den Reisekostenabrechnungen auf 31.925,65 EUR fest.
Keine Erstattung der Detektivkosten
Auch mit ihrer eigenen Berufung blieb die Beklagte erfolglos. Da bereits kein konkreter Tatverdacht vorlag, bestand von vornherein kein Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten. Unabhängig davon wäre der Einsatz von vier Detektiven mit vier Fahrzeugen ohnehin nicht als erforderlich anzusehen gewesen.