Detektivüberwachung ohne Tatverdacht – LAG Berlin-Brandenburg 9 Sa 584/20

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 11. September 2020 (Az. 9 Sa 584/20) entschieden, dass die heimliche Überwachung eines Arbeitnehmers durch eine Detektei einem Beweisverwertungsverbot unterliegt, wenn ihr kein auf konkrete Tatsachen gestützter Verdacht vorausging. Im Mittelpunkt stand ein langjähriger Vertriebsleiter, dem seine Arbeitgeberin nach tagelanger Observation durch mehrere Detektive einen Arbeitszeit- und Spesenbetrug vorwarf und deswegen fristlos kündigte.
Der Sachverhalt
Der Kläger war seit 1990, also fast 30 Jahre, als Vertriebsleiter bei der Beklagten beschäftigt und verdiente zuletzt gut 100.000 EUR brutto im Jahr. Als der Umsatz in seinem Vertriebsbereich zurückging, ohne dass die Geschäftsführung hierfür eine plausible Erklärung erhielt, beauftragte die Beklagte eine Detektei damit, den Kläger zu beobachten.
Überwachung durch vier Detektive an mehreren Tagen
An zwei Tagen im März und April 2019 ließ die Beklagte den Kläger jeweils durch vier Mitarbeiter einer Detektei von seinem Wohnhaus aus verfolgen, fotografieren und sein Verhalten protokollieren – zeitweise wurde sogar seine Ehefrau bei privaten Erledigungen beobachtet. Die Berichte zeigten unter anderem, dass der Kläger an einem Tag, für den er in seiner Reisekostenabrechnung einen ganztägigen auswärtigen Termin samt entsprechender Abwesenheitszeit angegeben hatte, tatsächlich überwiegend private Besorgungen in seiner Heimatstadt erledigte.
Fristlose Kündigung nach Konfrontation
Nachdem die Geschäftsführung den Kläger mit den Beobachtungsergebnissen konfrontiert hatte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 13. Mai 2019 fristlos, hilfsweise ordentlich. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und beantragte zugleich, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen, da ihm die Fortsetzung nach dieser Überwachung nicht mehr zumutbar sei. Die Beklagte verlangte im Gegenzug im Wege der Widerklage rund 26.000 EUR Ersatz der Detektivkosten. Das Arbeitsgericht Berlin wies die Kündigungsschutzklage zunächst ab; beide Seiten gingen in Berufung.