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Detektivüberwachung ohne Tatverdacht – LAG Berlin-Brandenburg 9 Sa 584/20

Urteile zum Arbeitsrecht

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am 11. September 2020 (Az. 9 Sa 584/20) entschieden, dass die heimliche Überwachung eines Arbeitnehmers durch eine Detektei einem Beweisverwertungsverbot unterliegt, wenn ihr kein auf konkrete Tatsachen gestützter Verdacht vorausging. Im Mittelpunkt stand ein langjähriger Vertriebsleiter, dem seine Arbeitgeberin nach tagelanger Observation durch mehrere Detektive einen Arbeitszeit- und Spesenbetrug vorwarf und deswegen fristlos kündigte.

Der Sachverhalt

Der Kläger war seit 1990, also fast 30 Jahre, als Vertriebsleiter bei der Beklagten beschäftigt und verdiente zuletzt gut 100.000 EUR brutto im Jahr. Als der Umsatz in seinem Vertriebsbereich zurückging, ohne dass die Geschäftsführung hierfür eine plausible Erklärung erhielt, beauftragte die Beklagte eine Detektei damit, den Kläger zu beobachten.

Überwachung durch vier Detektive an mehreren Tagen

An zwei Tagen im März und April 2019 ließ die Beklagte den Kläger jeweils durch vier Mitarbeiter einer Detektei von seinem Wohnhaus aus verfolgen, fotografieren und sein Verhalten protokollieren – zeitweise wurde sogar seine Ehefrau bei privaten Erledigungen beobachtet. Die Berichte zeigten unter anderem, dass der Kläger an einem Tag, für den er in seiner Reisekostenabrechnung einen ganztägigen auswärtigen Termin samt entsprechender Abwesenheitszeit angegeben hatte, tatsächlich überwiegend private Besorgungen in seiner Heimatstadt erledigte.

Fristlose Kündigung nach Konfrontation

Nachdem die Geschäftsführung den Kläger mit den Beobachtungsergebnissen konfrontiert hatte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 13. Mai 2019 fristlos, hilfsweise ordentlich. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und beantragte zugleich, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen, da ihm die Fortsetzung nach dieser Überwachung nicht mehr zumutbar sei. Die Beklagte verlangte im Gegenzug im Wege der Widerklage rund 26.000 EUR Ersatz der Detektivkosten. Das Arbeitsgericht Berlin wies die Kündigungsschutzklage zunächst ab; beide Seiten gingen in Berufung.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts

Die 9. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg gab der Berufung des Klägers statt und stellte fest, dass weder die fristlose noch die hilfsweise ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hatten.

Kein konkreter Verdacht vor Beginn der Überwachung

Nach § 26 Abs. 1 BDSG darf ein Arbeitgeber personenbezogene Daten nur erheben, wenn dies zur Aufdeckung von Straftaten oder schwerwiegenden Pflichtverletzungen erforderlich ist und zuvor ein auf konkrete Tatsachen gestützter Verdacht besteht. Eine verdeckte Ermittlung „ins Blaue hinein" ist unzulässig. Im vorliegenden Fall stützte sich die Beklagte im Wesentlichen auf einen Umsatzrückgang und auf Quittungen, deren Herkunft ausgerechnet erst die Detektei selbst ermittelt hatte. Ein zuvor bestehender, konkret begründeter Verdacht ließ sich daraus nach Auffassung der Kammer nicht ableiten.

Andere Erkenntnisquellen wurden nicht ausgeschöpft

Die Kammer beanstandete zudem, dass die Beklagte vor der einschneidenden Überwachungsmaßnahme mildere Mittel ungenutzt gelassen hatte. So hätte sich etwa durch einen Abgleich der im betrieblichen CRM-System dokumentierten Kundenkontakte mit den Reisekostenabrechnungen klären lassen, ob die Angaben des Klägers plausibel waren – eine tagelange Beobachtung durch mehrere Detektive war dafür nicht erforderlich.

Beweisverwertungsverbot erfasst auch die Kündigung

Weil die Überwachung damit unzulässig war, durften die dabei gewonnenen Erkenntnisse im Prozess nicht verwertet werden. Ohne diese Erkenntnisse blieb von den Vorwürfen nur die eher pauschale und langjährig unbeanstandete Art der Reisekostenabrechnungen übrig. Das reichte der Kammer nach fast 30 Jahren beanstandungsfreier Tätigkeit nicht aus, um eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung zu rechtfertigen – weder als fristlose noch als verhaltensbedingte Kündigung.

Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung

Obwohl die Kündigung unwirksam war, musste der Kläger nicht an seinen Arbeitsplatz zurückkehren. Das Gericht gab seinem Antrag statt, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG aufzulösen. Die tagelange, mit mehreren Detektiven und zahlreichen Fotos durchgeführte Überwachung stellte für sich genommen eine derart erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar, dass dem Kläger eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar war. Das LAG setzte die Abfindung unter Berücksichtigung der langen Betriebszugehörigkeit, der guten Vermittlungschancen des Klägers und seiner eigenen Pflichtverletzungen bei den Reisekostenabrechnungen auf 31.925,65 EUR fest.

Keine Erstattung der Detektivkosten

Auch mit ihrer eigenen Berufung blieb die Beklagte erfolglos. Da bereits kein konkreter Tatverdacht vorlag, bestand von vornherein kein Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten. Unabhängig davon wäre der Einsatz von vier Detektiven mit vier Fahrzeugen ohnehin nicht als erforderlich anzusehen gewesen.

Praktische Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Die Entscheidung zeigt anschaulich, wie hoch die Hürden für eine verdeckte Arbeitnehmerüberwachung durch Detektive sind und welche Folgen ihre Missachtung haben kann.

Für Arbeitgeber

Wer den Verdacht eines Arbeitszeit- oder Spesenbetrugs hat, sollte zunächst alle bereits vorhandenen betrieblichen Erkenntnisquellen auswerten, etwa CRM-Systeme, Terminkalender oder Abrechnungsunterlagen. Erst wenn sich daraus ein auf konkrete Tatsachen gestützter Verdacht ergibt, kommt eine Detektivüberwachung überhaupt in Betracht – und auch dann nur in einem Umfang, der zur Aufklärung wirklich erforderlich ist. Wird diese Grenze überschritten, drohen nicht nur ein Beweisverwertungsverbot und der Verlust der Kündigung, sondern über einen Auflösungsantrag des Arbeitnehmers am Ende sogar eine Abfindungspflicht.

Abmahnung bleibt bei langjährigen Arbeitsverhältnissen wichtig

Selbst bei feststehenden, aber eher geringfügigen Pflichtverletzungen ist nach langer beanstandungsfreier Beschäftigung regelmäßig zunächst eine Abmahnung erforderlich, bevor eine fristlose Kündigung oder eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung in Betracht kommt.

Für Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer verdeutlicht das Urteil, dass rechtswidrig gewonnene Erkenntnisse aus einer Überwachung im Kündigungsschutzprozess grundsätzlich nicht gegen sie verwendet werden dürfen. Wer selbst Opfer einer unverhältnismäßigen Detektivüberwachung wird, kann darüber hinaus erwägen, statt der Weiterbeschäftigung die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindung zu beantragen, wenn die Überwachung das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört hat.

Bei Fragen zu einer Kündigung nach Detektivüberwachung oder zu den Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage unterstützt Sie die Kanzlei für Arbeitsrecht in Berlin.

Die Urteilsdaten im Überblick

Gericht und Aktenzeichen

Die Entscheidung erging am 11. September 2020 durch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 9. Kammer, unter dem Aktenzeichen 9 Sa 584/20. Die ECLI-Nummer lautet ECLI:DE:LAGBEBB:2020:0911.9SA584.20.00.

Vorinstanz

Vorgehend hatte das Arbeitsgericht Berlin mit Urteil vom 7. Februar 2020, Az. 7 Ca 6511/19, die Kündigungsschutzklage abgewiesen und auch die Widerklage auf Erstattung der Detektivkosten zurückgewiesen.

Angewandte Rechtsnormen

Die Entscheidung stützte sich insbesondere auf § 626 BGB, § 1 Abs. 2 KSchG, § 9 KSchG, § 10 KSchG und § 26 Abs. 1 BDSG.

Tenor

Das LAG änderte das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung des Klägers ab: Weder die fristlose noch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 13. Mai 2019 beendeten das Arbeitsverhältnis; dieses wurde stattdessen gegen Zahlung einer Abfindung von 31.925,65 EUR zum 31. Dezember 2019 aufgelöst. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen, sodass es bei der Abweisung der Widerklage auf Erstattung der Detektivkosten blieb. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wurde nicht zugelassen.

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