Das Arbeitsgericht Berlin gab dem Kläger vollumfänglich Recht. Die Eigenkündigung wurde wegen wirksamer Anfechtung als von Anfang an nichtig angesehen. Auch die hilfsweise vom Arbeitgeber erklärte ordentliche Kündigung erwies sich als unwirksam.
ArbG Berlin, Urteil vom 23. November 2012 – 28 Ca 15060/12
Kernaussage: Die Androhung einer fristlosen Kündigung zur Erwirkung einer Eigenkündigung ist widerrechtlich, wenn der Arbeitgeber davon ausgehen muss, dass die Kündigung gerichtlicher Überprüfung nicht standhält; dabei ist neben der Verhältnismäßigkeit auch das Prognoseprinzip zu beachten.
Zur Selbstkontrolle des Arbeitgebers bei der Androhung einer Kündigung gehört neben dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit auch das Prognoseprinzip: Eine Kündigung dient nicht der Sanktionierung begangener Pflichtverletzungen, sondern der Vermeidung künftiger erheblicher Pflichtverletzungen.
Beim 37 Jahre beanstandungsfrei beschäftigten Kläger sah das Gericht keine Wiederholungsgefahr mehr – der Reputationsverlust wirkte bereits als hinreichende Lehre. Eine Abmahnung hätte als milderes Mittel ausgereicht, sodass auch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung unverhältnismäßig war.
Das Prognoseprinzip als zentraler Maßstab
Das Gericht betonte, dass zur Selbstkontrolle des Arbeitgebers bei der Androhung einer Kündigung neben dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit auch das Prognoseprinzip gehört. Danach ist Zweck einer Kündigung nicht die Sanktionierung begangener Pflichtverletzungen, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen.
Keine Wiederholungsgefahr ersichtlich
Das Gericht stellte fest, dass gerade die hochgradige Peinlichkeit der Vorgänge für einen so altgedienten Mitarbeiter nach menschlichem Ermessen jede Gewähr gegen eine Wiederholung biete. Der Kläger war erkennbar genug durch die Folgen des Geschehens für seine berufliche Selbstachtung gestraft.
Er würde sich künftig peinlichst genau an die Sicherheitsvorkehrungen halten. Bereits der Betriebsrat hatte die Wiederholungsgefahr als gering eingeschätzt.
Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt
Das Gericht rügte, dass eine Beendigungskündigung das Gebot der Verhältnismäßigkeit signifikant verletze. Eine förmliche Rüge oder Abmahnung hätte als milderes Mittel ausgereicht. Der Betriebsrat hatte zudem mehrere Möglichkeiten eines anderweitigen Einsatzes aufgezeigt, etwa in der Vertriebsunterstützung ohne direkten Kundenkontakt.
37 Dienstjahre ohne Beanstandung
Bei der Interessenabwägung wog besonders schwer, dass der Kläger 37 Jahre lang ohne jede Verfehlung für die Bank tätig gewesen war. Weder waren Verstöße gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen bekannt, noch gab es Abmahnungen. Eine fristlose Kündigung hätte einer gerichtlichen Kontrolle mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standgehalten.