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Eigenkündigung wegen rechtswidriger Kündigungsdrohung anfechtbar – ArbG Berlin 28 Ca 15060/12

Urteile zum Arbeitsrecht

Das Arbeitsgericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 23. November 2012 grundlegende Maßstäbe für die Anfechtbarkeit einer Eigenkündigung aufgestellt. Im Zentrum stand die Frage, wann die Androhung einer fristlosen Kündigung zur Erwirkung einer Eigenkündigung als widerrechtlich im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB anzusehen ist. Besondere Bedeutung erlangte dabei das kündigungsschutzrechtliche Prognoseprinzip.

Der Sachverhalt

Der 55-jährige Kläger war seit August 1975 bei einer Großbank beschäftigt, zuletzt als Senior Relationshipmanager in der Vermögensverwaltung mit einem Monatsgehalt von 6.900 Euro. Im April 2012 erhielt er ein Fax, das vermeintlich von einem langjährigen Kunden aus Südafrika stammte. Darin wurde er gebeten, Wertpapiere zu veräußern und den Erlös auf ein Auslandskonto zu überweisen.

Betrugsserie mit erheblichem Schaden

Der Kläger folgte den Anweisungen, ohne die bankinternen Kontrollprozeduren vollständig einzuhalten. In der Folgezeit erfolgten weitere ähnliche Vorgänge. Insgesamt entstand der Bank ein Vermögensschaden von rund 264.000 Euro. Erst als eine Überweisung an eine bereits wegen Betrugs bekannte Person erfolgen sollte, wurde der Schwindel aufgedeckt. Der Kläger war selbst Opfer einer heimtückischen Betrugsmasche geworden.

Die Drucksituation vor der Eigenkündigung

Nach Aufdeckung der Vorgänge wurde der Kläger mehrfach zu Gesprächen gebeten. Der Arbeitgeber teilte ihm mit, die Pflichtverletzungen könnten zu arbeitsrechtlichen Schritten bis hin zur Kündigung führen.

Das entscheidende Gespräch am 11. September 2012

An diesem Tag wurde dem Kläger eröffnet, die Bank habe sich nach Prüfung des Sachverhalts und Anhörung des Betriebsrates zu einer fristlosen Kündigung entschlossen. Diese werde gerade ausgefertigt. Als Alternative bot man ihm an, selbst zu kündigen. Im Raum standen außerdem Schadensersatzforderungen in Höhe von mehreren hunderttausend Euro.

Keine ausreichende Bedenkzeit

Dem Kläger wurde keine Gelegenheit gegeben, sich umfassend rechtlich beraten zu lassen. Er versuchte vergeblich, ein Betriebsratsmitglied zu erreichen. Eine Gewerkschaftsmitarbeiterin konnte ihm ohne Sachverhaltskenntnis keinen Rat geben. In dieser Drucksituation verfasste er die von ihm verlangte Eigenkündigung zum 31. Dezember 2012. Eine Einhaltung der längeren vertraglichen Kündigungsfrist wurde ihm nicht zugestanden.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin

Das Arbeitsgericht Berlin gab dem Kläger vollumfänglich Recht. Die Eigenkündigung wurde wegen wirksamer Anfechtung als von Anfang an nichtig angesehen. Auch die hilfsweise vom Arbeitgeber erklärte ordentliche Kündigung erwies sich als unwirksam.

Das Prognoseprinzip als zentraler Maßstab

Das Gericht betonte, dass zur Selbstkontrolle des Arbeitgebers bei der Androhung einer Kündigung neben dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit auch das Prognoseprinzip gehört. Danach ist Zweck einer Kündigung nicht die Sanktionierung begangener Pflichtverletzungen, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen.

Keine Wiederholungsgefahr ersichtlich

Das Gericht stellte fest, dass gerade die hochgradige Peinlichkeit der Vorgänge für einen so altgedienten Mitarbeiter nach menschlichem Ermessen jede Gewähr gegen eine Wiederholung biete. Der Kläger war erkennbar genug durch die Folgen des Geschehens für seine berufliche Selbstachtung gestraft. Er würde sich künftig peinlichst genau an die Sicherheitsvorkehrungen halten. Bereits der Betriebsrat hatte die Wiederholungsgefahr als gering eingeschätzt.

Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt

Das Gericht rügte, dass eine Beendigungskündigung das Gebot der Verhältnismäßigkeit signifikant verletze. Eine förmliche Rüge oder Abmahnung hätte als milderes Mittel ausgereicht. Der Betriebsrat hatte zudem mehrere Möglichkeiten eines anderweitigen Einsatzes aufgezeigt, etwa in der Vertriebsunterstützung ohne direkten Kundenkontakt.

37 Dienstjahre ohne Beanstandung

Bei der Interessenabwägung wog besonders schwer, dass der Kläger 37 Jahre lang ohne jede Verfehlung für die Bank tätig gewesen war. Weder waren Verstöße gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen bekannt, noch gab es Abmahnungen. Eine fristlose Kündigung hätte einer gerichtlichen Kontrolle mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standgehalten.

Die Leitsätze des Urteils

Das Arbeitsgericht Berlin hat in dieser Entscheidung drei wichtige Leitsätze aufgestellt, die den Maßstab für die Anfechtung von Eigenkündigungen wegen Kündigungsdrohung präzisieren.

Maßstab für widerrechtliche Drohung

Die Anfechtung einer Eigenkündigung wegen rechtswidriger Drohung nach § 123 Abs. 1 BGB kommt dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles davon ausgehen muss, die angedrohte Kündigung werde arbeitsgerichtlicher Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten. Zur diesbezüglichen Selbstkontrolle des Arbeitgebers gehört neben der Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit auch das kündigungsschutzrechtlich nicht minder elementare Prognoseprinzip.

Keine Sanktionierung durch Kündigung

Zweck einer Kündigung ist nicht die Sanktionierung begangener Vertragspflichtverletzungen, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen. Diese Grundsätze hat auch das Bundesverfassungsgericht bestätigt. Fehlt es an einer negativen Prognose, kann auch eine schwere Pflichtverletzung keine Kündigung rechtfertigen.

Reputationsverlust als Prognosefaktor

Im Lichte des Prognoseprinzips kann auch die Androhung fristloser Kündigung zur Erwirkung der Eigenkündigung eines langjährigen Mitarbeiters zur Anfechtung berechtigen, wenn für diesen schon wegen seines Reputationsverlusts eine Wiederholung des Fehlverhaltens nach menschlichem Ermessen auszuschließen ist. Der Mitarbeiter wirkt mit den Folgen des peinlichen Geschehens für seine berufliche Selbstachtung erkennbar genug gestraft.

Praktische Bedeutung für Arbeitnehmer

Diese Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für Arbeitnehmer, die unter dem Druck einer Kündigungsdrohung selbst gekündigt haben.

Anfechtung der Eigenkündigung möglich

Wer unter Androhung einer fristlosen Kündigung zur Eigenkündigung gedrängt wurde, kann diese nach § 123 Abs. 1 BGB wegen widerrechtlicher Drohung anfechten. Die Anfechtung muss unverzüglich nach Erkennen der Drohung erfolgen. Im vorliegenden Fall wurde die Anfechtung gut zwei Wochen nach der Eigenkündigung erklärt und war damit rechtzeitig.

Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin

Als Anwalt für Arbeitsrecht in Berlin vertrete ich Mandanten, die unter Druck eine Eigenkündigung oder einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben. Eine zeitnahe anwaltliche Beratung ist entscheidend, um die Anfechtungsfrist zu wahren und das Arbeitsverhältnis zu retten.

Keine Unterschrift ohne Bedenkzeit

Das Urteil zeigt deutlich, dass Arbeitnehmer nicht verpflichtet sind, unter Druck sofort eine Eigenkündigung zu schreiben. Sie haben das Recht auf angemessene Bedenkzeit und rechtliche Beratung. Versuche des Arbeitgebers, die Kündigungsdrohung zu relativieren, sind dabei unbeachtlich, wenn die Drohkulisse objektiv besteht.

Auch langjährige Mitarbeiter betroffen

Die Entscheidung zeigt, dass selbst schwere Pflichtverletzungen langjährige Mitarbeiter nicht ohne Weiteres kündigungsfähig machen. Das Prognoseprinzip schützt diejenigen, bei denen eine Wiederholung des Fehlverhaltens ausgeschlossen erscheint. Gerade der Reputationsverlust kann dabei eine wichtige Rolle spielen.

Die Urteilsdaten im Überblick

Das Urteil enthält grundlegende Feststellungen zur Anfechtbarkeit von Eigenkündigungen und zum Prognoseprinzip im Kündigungsschutzrecht.

Gericht und Aktenzeichen

Das Urteil wurde am 23. November 2012 vom Arbeitsgericht Berlin, 28. Kammer, unter dem Aktenzeichen 28 Ca 15060/12 verkündet. Die ECLI-Nummer lautet ECLI:DE:ARBGBE:2012:1123.28CA15060.12.0A. Das Urteil ist rechtskräftig.

Angewandte Rechtsnormen

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 123 Abs. 1 BGB (Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung), § 142 Abs. 1 BGB (Nichtigkeit nach Anfechtung), § 143 Abs. 1 BGB (Anfechtungserklärung), § 1 Abs. 2 KSchG (soziale Rechtfertigung der Kündigung) und § 626 Abs. 1 BGB (wichtiger Grund für fristlose Kündigung).

Der Tenor

Das Arbeitsverhältnis wird weder durch die Eigenkündigung zum 31. Dezember 2012 noch durch die Arbeitgeberkündigung zum 30. Juni 2013 beendet. Es besteht über den 30. Juni 2013 hinaus unverändert fort. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Senior Relationshipmanager bis zur rechtskräftigen Entscheidung weiterzubeschäftigen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wurde auf 50.370 Euro festgesetzt.

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