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ARBEITSLOHN – WAS MAN ALS ARBEITNEHMER WISSEN SOLLTE!

Arbeitslohn Berlin
Die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers ist eine Primärpflicht (Hauptleistungspflicht) aus dem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung und der Arbeitgeber zahlt dafür den vereinbarten Arbeitslohn. Gerade beim Lohn gibt es nicht selten Probleme, welche oft die verspätete Zahlung des Lohnes oder die nicht vollständige Zahlung des Arbeitslohnes betreffen. Der Arbeitnehmer möchte hier eine schnelle Lösung des Problems herbeiführen.

ARBEITSLOHN IM ARBEITSRECHT – WAS IST ZU BEACHTEN?

Zum Arbeitslohn gehören sämtliche Einnahmen, die einem Arbeitnehmer aus seinem Arbeitsverhältnis zufließen. Diese Einnahmen können in Geld oder in Geldeswert (z.B. Sachbezüge) bestehen. Weiter ist es unerheblich ist, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge des Arbeitnehmers handelt. Der Lohn gehört zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

FACHANWALT FÜR ARBEITSRECHT A. MARTIN – BERLIN - Prenzlauer Berg

Als Fachanwalt für das Arbeitsrecht mit Kanzlei / Zweigstelle in Berlin Prenzlauer Berg / Pankow vertrete ich seit Jahren beim Einklagen von Arbeitslohn Berliner Mandanten vor dem Arbeitsgericht Berlin und dem Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg.

Rechtsberatung durch Anwalt

Trotzt der sorgfältig erstellten Informationen können diese keine Rechtsberatung im Arbeitsrecht durch einen Anwalt ersetzen; dies sollten Sie beachten.

Das Wichtigste zum Thema Arbeitslohn vorab

Bei ausstehenden Lohn sollte, sollte man Folgendes beachten:

  1. Der Arbeitgeber muss den vereinbarten Lohn jeden Monat pünktlich zahlen; dies ist seine Hauptleistungspflicht.

  2. Wenn es keine andere Regelung gibt, wird der Lohn mit ersten Tag des Folgemonats zur Zahlung fällig.

  3. Der Arbeitgeber kommt mit der Lohnzahlung auch ohne Mahnung in Verzug.

  4. Arbeitsrechtliche Ausschlussfristen können den Lohn bis zur Höhe des Mindestlohnes verfallen lassen!

  5. Die Lohnklage ist oft die einzige Möglichkeit, um den Lohnanspruch effektiv durchzusetzen.

  6. Das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren ist für die Geltendmachung des Arbeitslohnes nicht zu empfehlen.

Was ist der Arbeitslohn

Der Arbeitslohn ist die Gesamtheit des Einkommens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis. Dazu zählen monatliche (Gehalt), aber auch jährliche (Boni) Zahlungen. Der Lohn kann aus Geld- und Sachbezügen bestehen.

Arbeitsleistung muss ordnungsgemäß erbracht worden sein

Der Arbeitnehmer muss die Arbeitsleistung ordnungsgemäß und ohne Beanstandungen erbringen; dann hat er einen Anspruch auf Zahlung des Lohnes.

Bestandteile des Lohnes

Zum Arbeitslohn zählen folgende Bestandteile:

  • Lohn/ Gehalt
  • Gratifikationen
  • Abfindungen (Entschädigung)
  • Sachbezüge, wie z.B. der Dienstwagen bei Überlassung (1 %-Regelung)
  • Fahrkostenerstattungen
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Zuschüsse
  • Überstundenvergütung
  • Zuschüsse auf Nacht- und Feiertagsarbeit
  • Leistungsboni/ Anwesenheitsprämien
  • Urlaubsgeld/ Urlaubsentgelt
  • Trinkgelder und ähnliche Zuwendungen

Hinweis

DER ARBEITSLOHN SETZT SICH OFT AUS VERSCHIEDENEN BESTANDTEILEN ZUSAMMEN.

Höhe des Lohnanspruches

Die Höhe des Arbeitslohnes ergibt sich im Normalfall aus dem Arbeitsvertrag. Es ist aber auch möglich, dass der Arbeitsvertrag in Bezug auf die Höhe des Lohnes auf einschlägige Tarifverträge verweist. Dann ist die Lohnhöhe im Tarifvertrag (meist Entgelt-TV genannt) geregelt.

gesetzlicher Mindestlohn

Weiter ergibt sich die Höhe (und auch der Anspruch) auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes aus dem Gesetz (Mindestlohngesetz). Der Mindestlohn hat also eine eigene Anspruchsgrundlage. Der Mindestlohn beträgt derzeit - im Jahr 2023 - € 12,00 brutto pro Stunde.

Nachweis über vereinbarten Lohnanspruch muss Arbeitnehmer nachweisen

Im Zweifel muss der Arbeitnehmer die Höhe des Arbeitslohnes nachweisen. Diesbezüglich kann auch eine mündliche Vereinbarung gültig sein, die z.B. über Zeugen nachweisbar ist.

Nachweisgesetz

Der Arbeitgeber ist gem. Nachweisgesetz dazu verpflichtet eine schriftliche Vereinbarung u.a. auch über den Arbeitslohn zu fertigen (Arbeitsvertrag), auch wenn ein Tarifvertrag Anwendung findet.

Die Lohnhöhe kann dann problematisch sein, wenn der Arbeitgeber eine Lohnerhöhung nur mündlich zugesagt hat. Der Arbeitnehmer muss dies dann beweisen.

Hinweis

Das Gehalt ist in der Regel monatlich gleich hoch.

§ 2 Nachweisgesetz

Gesetzestext des Nachweisgesetzes

§ 2 Abs. 1 Nachweisgesetz - Nachweispflicht (neue Fassung)

  • § 2 Nachweispflicht

(1) Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

  1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
  2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
  3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
  4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann,
  5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
  6. sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,
  7. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,
  8. die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,
  9. bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes:

a) die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat, b) die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden, c) der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und d) die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,


  1. sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,
  2. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
  3. ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,
  4. wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist,
  5. das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,
  6. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.

Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Dem Arbeitnehmer ist die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 7 und 8 spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung, die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 2 bis 6, 9 und 10 spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses und die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach Satz 2 spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen.

Hinweis

Die Lohnhöhe kann dann problematisch sein, wenn der Arbeitgeber eine Lohnerhöhung nur mündlich zugesagt hat. Der Arbeitnehmer muss dies dann beweisen.

*Bruttolohn und Nettolohn*

D Der Bruttolohn ist der Gesamtlohn von dem dann noch die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsabgaben (unter Umständen auch die Kirchensteuer) abgezogen werden müssen. Diese Abgaben zieht der Arbeitgeber vom Bruttobetrag ab und führt diese selbstständig ab. Der Betrag, der dann übrig bleibt, ist der Nettolohn.

Die Abzüge vom brutto sind also:

  • Lohnsteuer
  • ggfs. Kirchensteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Sozialabgaben
    • Rentenversicherung
    • Arbeitslosenversicherung
    • Krankenversicherung
    • Pflegeversicherung
    • gesetzliche Unfallversicherung

Nettolohn

Der Nettolohn entspricht in der Regel dem Auszahlungsbetrag. Dies muss aber nicht immer so sein, denn weitere Abzüge (Vorschüsse etc) sind denkbar.

Sollte man den Bruttolohn oder den Nettolohn einklagen?

In der Praxis ist es so, dass meist der Bruttolohn eingeklagt wird und der Arbeitnehmer dann verpflichtet ist, die Sozialversicherungsabgaben aus dem Bruttolohn selbst einzuzahlen. Der Vorteil liegt darin, dass man sicher sein kann, dass die Sozialversicherungsabgaben auch tatsächlich gezahlt werden. Es macht selten Sinn nur den Nettolohn einzuklagen. Bei reinen Nettolohnvereinbarungen - welche in der Praxis selten vorkommen - kann man aber auch auf den Nettolohn klagen.

Nettolohnklage bei Nettolohnvereinbarung

Wird aber im Arbeitsvertrag ausdrücklich ein Nettolohn vereinbart, was in der Praxis selten vorkommt, dann kann der Arbeitnehmer auch nur auf Zahlung des Nettolohnes klagen und nicht auf den Bruttoarbeitslohn (Urteil vom 08.04.1987 - 5 AZR 60/86)

Hinweis

Der Bruttobetrag ist dass, was man nie bekommt.

Wann wird der Lohn zur Zahlung fällig?

Wichtig ist, zu bestimmen, wann der Arbeitslohn fällig ist. Der Arbeitnehmer möchte wissen, wann er einen Anspruch auf die Lohnzahlung hat. Im Arbeitsvertrag sind manchmal die Regelungen dazu unwirksam.

Was heißt Fälligkeit?

Fälligkeit heißt, dass der Arbeitgeber an dem Tag der Fälligkeit des Arbeitslohnes diesen an den Arbeitnehmer zu zahlen hat. Zahlt er nicht so befindet er sich am nächsten Tag im Zahlungsverzug.

Wann ist der Arbeitslohn zu zahlen?

Die Frage nach der Fälligkeit kommt von Arbeitnehmerseite oft vor. Der Arbeitnehmer möchte wissen, bis wann der Arbeitgeber spätestens den Lohn zu zahlen hat. Oft ist dies nicht schwierig zu ermitteln.

Ermittlung - wann ist der Lohn fällig?

Man geht dabei wie folgt vor.

  • Gibt es ein anwendbaren Tarifvertrag? Wenn ja, steht dort die Fälligkeit, wenn nein, dann weiter
  • Gibt es eine Regelung zur Fälligkeit des Lohnes im Arbeitsvertrag?, wenn ja steht dort die Fälligkeit, wenn nein, dann weiter
  • Der Lohn wird, wie im Gesetz geregelt fällig, siehe § 614 BGB, also am ersten Tag des Folgemonats.

Beispiel

Oft steht im Arbeitsvertrag, dass der Arbeitslohn bis zum 10. oder bis zum 15. des Folgemonats zu zahlen ist. In diesem Fall wird der Arbeitslohn eben an diesem Tag zur Zahlung fällig.

Hinweis

wichtiger Hinweis

Muss der Lohn am Tag der Fälligkeit auf dem Konto sein?

Geldschulden sind juristisch gesehen sogenannte Schickschulden. Das heißt, dass der Arbeitgeber alles Erforderliche getan hat, wenn er am Tag der Fälligkeit den Arbeitslohn überwiesen hat. Es kommt also nicht darauf an, wann der Lohn beim Arbeitnehmer eingeht, sondern auf den Tag der Überweisung des Geldes durch den Arbeitgeber.

Wann befindet sich der Arbeitgeber im Zahlungsverzug?

Der Arbeitgeber befindet sich im Zahlungsverzug automatisch einen Tag nach Fälligkeit. Das heißt, dass wenn der Arbeitslohn am 1.06.2021 fällig ist, der Arbeitgeber am 2.06.2021 sich in Verzug befindet. Eine Mahnung ist entbehrlich.

§ 614 Bürgerliches Gesetzbuch

§ 614 Fälligkeit der Vergütung

  • (1) Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

Zahlungsverzug - was nun?

Wenn der Arbeitgeber trotz der Fälligkeit der Vergütung keine Zahlung an den Arbeitnehmer vornimmt, dann stellt sich die Frage, was man machen kann und welche Konsequenzen der Zahlungsverzug hat.

Welche Rechtsfolgen hat der Zahlungsverzug für den Arbeitgeber?

Grundsätzlich ist es so, dass derjenige, der sich in Verzug befindet, auch den Verzugsschaden zu erstatten hat. Der Verzugsschaden, das sind hier die Zinsen auf den Arbeitslohn. Dies ist leider nicht viel.

Was ist mit den Anwaltskosten des Arbeitnehmers?

Sofern die Gegenseite, also der Arbeitgeber durch einen Anwalt aufgefordert wird im außergerichtlichen Bereich die Zahlung vorzunehmen, so sind die Anwaltskosten kein Verzugsschaden. Dies gilt auch für die Lohnklage in vor dem Arbeitsgericht. Auch hier muss der Arbeitnehmer seinen Rechtsanwalt selbst zahlen. Geregelt ist dies in § 12 a ArbGG.

Schadenpauschale von € 40,00

Auch die Schadenpauschale von **€ 40,00 **muss der Arbeitgeber nicht zahlen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden

Wie hoch ist die Verzinsung?

Der Arbeitgeber schuldet im Normalfall den gesetzlichen Zins. Der gesetzliche Zins beträgt 5- % Punkte über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank. Sofern der Arbeitnehmer aber einen Kredit aufnehmen muss, ist unter Umständen auch die Kreditverzinsung geschuldet. Dies ist aber eher die Ausnahme.

Ist eine Zahlungsaufforderung notwendig?

Nein. Der Arbeitgeber befindet sich automatisch einen Tag nach Fälligkeit des Arbeitslohnes in Verzug, ohne dass er diesbezüglich gemahnt werden muss. Dies hängt damit zusammen, dass im Arbeitsvertrag ja der Fälligkeitstermin vertraglich vereinbart wurde. Eine Zahlungsaufforderung/ Mahnung ist aber oft sinnvoll, allerdings am besten mir kurzer Frist.

§ 12 Abs. 1 a ArbGG

§ 12a I ArbGG - Kostentragungspflicht

  • (1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluss der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluss der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

Hinweis

Eine Arbeitsvertragsregelung, wonach der Arbeitslohn erst zum 20. des Folgemonats oder später zu zahlen ist, ist unwirksam .

Urteil

Beispiel Bild
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 9.10.2017, Az: 4 Sa 8/17) entschied, dass eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach das Gehalt eines Arbeitnehmers zum 20. des Folgemonats fällig sein sollte, unwirksam ist.

Begründung des Landesarbeitsgerichts

Zur Begründung führte das LAG aus, dass ein Abweichen von gesetzlichen Regelung des § 614 BGB nur dann möglich sei, wenn es durch schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sei. Ein Hinausschieben der Fälligkeit des Gehalts sei bis zum 15. des Folgemonats unangemessen, zumindest dann, wenn dem Arbeitnehmer zuvor keinen Abschlag erhalten hat.

Steuerklassen

Steuerklassen- Bedeutung der Steuerklasse
1alleinstehend oder dauerhaft von Ehepartner getrennt
2alleinerziehend
3verwitwet oder verheiratet und Partner hat Steuerklasse V oder arbeitet nicht
4verheiratet und Partner hat auch Steuerklasse IV
5verheiratet und Partner hat Steuerklasse III
6ledig und mehrere Arbeitsverhältnisse

aktuellen Beitragssätze in der Sozialversicherung 2020

Sozialabgaben- Versicherungssätze 2020 in %
Rentenversicherung18,6
Arbeitslosenversicherung2,4
Krankenversicherung14,6
Pflegeversicherung3,05

Ausschlussfristen im Arbeitsrecht und der Arbeitslohn -

Ausschlussfristen existieren in diversen allgemeinverbindlichen Tarifverträgen und oft auch in Arbeitsverträgen. Danach verfallen viele Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, auch der Lohn, wenn dieser nicht innerhalb einer bestimmten Zeit geltend gemacht wird.

Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag

Im Arbeitsvertrag müssen die Ausschlussfristen wenigstens drei Monate betragen. Innerhalb von 3 Monaten muss man von daher den Anspruch in Textform geltend machen und dann innerhalb weiterer - wenn der Anspruch abgelehnt oder nicht erfüllt wird - 3 Monate einklagen, ansonsten verfällt der Anspruch. Ansprüche auf den Mindestlohn können nicht verfallen. Die Verfallsfristen in Arbeitsverträgen sind aber oft unwirksam.

Häufige Fehler sind:

  • eine oder beide Stufen sind kürzer als 3 Monate
  • die Klausel ist unverständlich
  • Verfallsklausel ist mit “Sonstiges” überschrieben
  • in Klausel muss die Geltendmachung des Anspruchs schriftlich erfolgen (für neue Klausel nicht zulässig)
  • der Mindestlohn ist nicht von der Klausel ausgenommen (ab 2015 notwendig)

Ausschlussfristen in Tarifverträgen

In Tarifverträgen sind die Ausschlussfristen sogar noch kürzer als 3 Monate. Im BRTV-Bau beträgt die Ausschlussfrist 2 Monate für jede Stufe.

Mindestlöhne in Deutschland

Seit dem Jahr 2015 gibt es einen gesetzlichen Mindestlohn in Deutschland. Dieser ist im Mindestlohngesetz geregelt.

gesetzlicher Mindestlohn

Die Höhe des Mindestlohnes wird in regelmäßigen Abständen von einer Kommission (Mindestlohnkommision) vorgeschlagen und dann durch Verordnung festgelegt. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt derzeit (Mai 2021) € 9,50 brutto pro Stunde. Ab **Juni 2021 **steigt der gesetzliche Mindestlohn auf € 9,60 brutto pro Stunde.


tarifliche Mindestlöhne

Während der gesetzliche Mindestlohn die untere Grenze des möglichen Stundenlohnes des Arbeitnehmers darstellt, so gibt es solche “unteren Lohngrenzen” auch für besondere Branchen. In diesen ist per Tarifvertrag der tarifliche Mindestlohn geregelt.

Solche Branchen mit tarifvertraglichen Mindestlöhnen sind z.B.:

  • Abfallwirtschaft
  • Bauhauptgewerbe
  • Bergbauspezialisten
  • Dachdeckerhandwerk
  • Maler/ Lackierer
  • Elektrohandwerk
  • Gebäudereinigung
  • Pflegebranche
  • Sicherheitsdienst
  • Arbeitnehmerüberlassung
  • Zeitarbeit
  • berufliche Aus- und Weiterbildung

Achtung

Der gesetzliche Mindestlohn darf vom Arbeitgeber nicht unterschritten werden. Er kann auch nicht verfallen.

Muss man den Lohn über einen Rechtsanwalt einklagen?

Nein. Es besteht kein Anwaltszwang vor dem Arbeitsgericht Berlin. Der Arbeitnehmer kann den Lohn selbst einklagen, wenn er dies möchte.


Macht es Sinn den Arbeitslohn selbst ohne Anwalt einzuklagen?

Meiner Ansicht nach, macht dies oft Sinn. Der Arbeitnehmer kann mit Hilfe der Rechtsantragsstelle (z.B. beim Arbeitsgericht Berlin) den Lohn selbst einklagen. Dies macht deshalb oft Sinn, da es sich meist nicht um sehr hohe Forderungen handelt.

Anwaltskosten muss der Arbeitnehmer selbst tragen!

Der Arbeitnehmer müsste einen Anwalt selbst bezahlen. Wenn € 1.000 auf Lohn aussehen und der Anwalt kostet € 400 (Beispiel), dann macht eine solche Klage wirtschaftlich wenig Sinn. Auch wenn der Arbeitgeber im Zahlungsverzug war und den Lohn zu spät oder gar nicht zahlt, ändert dies nichts daran, dass jede Seite vor dem Arbeitsgericht immer den eigenen Rechtsanwalt selbst zahlen muss.

Prozessfinanzierung über Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung

Sofern der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit hat den Prozess aus eigenen Mitteln zu finanzieren, besteht die Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe. Dies ist aber ein Art Darlehen. Die Prozesskostenhilfe wird immer dann gewährt, wenn Erfolgsaussichten in der Sache bestehen, der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, den aus eigenen Mitteln zu finanzieren und keine so genannte Mutwilligkeit vorliegt.

Prozesskostenhilfe ist oft ein Darlehen

Grundsätzlich kann man sagen, dass derjenige, der auf Sozialhilfeniveau (ALG 2) lebt oder gar kein Einkommen hat, Prozesskostenhilfe bewilligt bekommt, sofern Erfolgsaussichten bestehen. Sofern Arbeitslohn geschuldet ist und der Arbeitgeber keine nachvollziehbaren Einwendungen hat, was selten in der Praxis der Fall sein dürfte, bestehen Erfolgsaussichten. Allerdings muss die PKH oft auch zurückgezahlt werden, wenn sich die Einkommensverhältnisse in den nächsten 4 Jahren nach dem Prozess verbessern.


Achtung

BEIM UNSTREITIGEN LOHN BEKOMMT MAN VOR DEM ARBEITSGERICHT BERLIN ZWAR PROZESSKOSTENHILFE ABER KEINEN RECHTSANWALT BEIGEORDNET. DIESEN ANSPRUCH KANN MAN UNPROBLEMATISCH ÜBER DIE RECHTSANTRAGSSTELLE GELTEND MACHEN.

FAQ zum Arbeitslohn

Kann man im Arbeitsvertrag auch einen Nettolohn vereinbaren?

Die Vertragsparteien sind grundsätzlich frei einen Nettolohn oder auch einen Bruttolohn (was ist üblich) zu vereinbaren. Der Normalfall ist der, dass ein Bruttolohn vereinbart wird. Eine Nettolohnvereinbarung heißt aber nicht, dass der Arbeitgeber keine Sozialversicherungsabgaben für den Arbeitnehmer abführen muss.

Gibt es Vergütungsvereinbarungen im Arbeitsvertrag die unwirksam sind?

Wie bereits ausgeführt, ist eine Vergütung unter den gesetzlichen Mindestlohn unwirksam.

Wann ergibt sich der Arbeitslohn aus einem Tarifvertrag?

Die Höhe des Arbeitslohnes ergibt sich aus dem Tarifvertrag, wenn ein so genannter allgemeinverbindlicher Tarifvertrag, also ein Tarifvertrag, der für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber einer bestimmten Branche gilt, anwendbar ist. Eine andere Möglichkeit ist, dass der Arbeitgeber (und Arbeitnehmer) tarifgebunden ist. Im Rahmen solcher Tarifverträge (meistens Lohntarifvertrag) existieren häufig auch Tarifverträge, die allgemeinverbindlich die Lohnhöhe festschreiben. Trotzdem ist in fast allen Fällen trotzdem eine Regelung im Arbeitsvertrag vorhanden, die zumindest den aktuellen Arbeitslohn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angibt.

Muss der Arbeitgeber auf einen anwendbaren Tarifvertrag hinweisen?

Der Arbeitgeber muss nach dem Nachweisgesetz auf den Tarifvertrag verweisen. Wenn er es sich macht, findet aber trotzdem der allgemeinverbindliche Tarifvertrag Anwendung. Der TV findet Kraft der Allgemeinverbindlichkeitserklärung Anwendung auf das Arbeitsverhältnis, auch wenn im Arbeitsvertrag etwas völlig anderes steht. Der Arbeitsvertrag ist gegenüber dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag in dieser Hinsicht nachrangig. Dies führt zum Ergebnis, dass selbst wenn im Arbeitsvertrag ein untertariflicher Lohn vereinbart wurde, der Arbeitnehmer im Normalfall dann später den Arbeitslohn nach dem Tarifvertrag einklagen kann.

Was ist, wenn nur ein mündlicher Arbeitsvertrag vorliegt?

Auch bei mündlichen Arbeitsverträgen ist es so, dass das vereinbarte Arbeitsentgelt geschuldet wird. Es ergeben sich nur Schwierigkeiten für den Arbeitsnehmer, da dieser nachweisen muss, dass eine bestimmte Vergütung geschuldet wurde. Häufig bestreitet der Arbeitgeber auch überhaupt das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages. Zu beachten ist allerdings, dass der Arbeitgeber insoweit dokumentationspflichtig ist und verpflichtet ist, einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu schließen. Dies ergibt sich aus dem Nachweisgesetz.

Ist eine Vereinbarung über einen Schwarzarbeiterlohn wirksam?

Das Bundesarbeitsgericht steht regelmäßig auf den Standpunkt, dass eine solche Vereinbarung nicht zur Nichtigkeit des gesamten Arbeitsvertrages führt. Soll die Abführung von Steuern und Beiträgen vereinbarungsgemäß teilweise unterbleiben, ist nur diese Abrede und nicht der gesamte Arbeitsvertrag unwirksam.

Was gilt, wenn keine Vergütung im Arbeitsvertrag geregelt wurde?

Zunächst gilt der Grundsatz nach § 612 Abs. 1 BGB, dass eine Vergütung dann vereinbart ist, wenn die Arbeitsleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Diese Regelung kommt auch dann zur Anwendung, wenn die ursprüngliche Vergütungsvereinbarung, zum Beispiel wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbots unwirksam ist. Abzugrenzen ist dies von so genannten Gefälligkeitsverhältnissen, zum Beispiel unter Nachbarn oder Freunden. Hier ist in der Regel keine Vergütung zu erwarten. Beim Fehlen einer Vergütungsvereinbarung gilt nach § 612 Abs. 2 BGB in Bezug auf die Höhe der Vergütung die übliche Vergütung. Unter der üblichen Vergütung ist das Entgelt zu verstehen, dass am gleichen Ort, in gleicher oder vergleichbaren Branchen für gleiche oder vergleichbare Arbeit an den Arbeitnehmer gezahlt wird. Nach herrschender Meinung ist dies im Regelfall die tarifliche Vergütung.

Was ist der Unterschied zwischen Lohn und Gehalt?

Ein Verstoß gegen § 138 Abs. 2 BGB bzw. § 291 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Lohnwucher) führt zur Sittenwidrigkeit einer zu niedrigen Lohnregelon im Arbeitsvertrag.

Kann ein Lohn sittenwidrig niedrig sein?

Ja, wenn dieser weniger als 2/3 der üblichen Vergütung beträgt.

Was ist ein Sachbezug als Lohn?

Die Vereinbarung eines Teils des Lohns als Sachbezug ist grundsätzlich möglich, wie eine Werkswohnung, ein Kfz, Deputate, Personarabatte und Darlehensgewährung

Was ist ein Leistungsentgelt bzw. Leistungslohn?

Beim Zeitentgelt oder oft auch Zeitlohn (Stundenlohn) wird die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen.

Was ist ein Zeitlohn bzw. ein Zeitentgelt?

Ja, bei einem Vergleich oder einer Klagerücknahme entfallen die Gerichtskosten.

Was ist eine übertarifliche Zulage?

Es handelt sich hierbei um Leistungen, durch die das tarifliche oder vertragliche geregelte Arbeitsentgelt aufgestockt werden, wie Anwesenheitsprämien, Fahrgeldzuschüsse und Entfernungszulagen.