Arbeitsgericht Berlin – wichtige Informationen
Zuständigkeit, Prozesskostenhilfe, Gerichtskosten, Anwaltszwang, Adresse
Öffnungszeiten, Adresse, Zuständigkeit und Kündigungsschutz
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht A. Martin in Berlin
Das Arbeitsgericht Berlin ist der größte Arbeitsgericht in Deutschland. Es ist zudem das einzige Arbeitsgericht im Bundesland Berlin. Das Gericht befindet sich im Gerichtsgebäude am Magdeburger Platz 1 in 10785 Berlin. Im gleichen Gebäude befindet sich auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.
Haben Sie ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin?
Ein Großteil der arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin sind Kündigungsschutzverfahren (sogenannte Bestandsschutzstreitigkeiten). Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber stellt sich bei arbeitsgerichtlichen Verfahren in Berlin die Frage nach der Zuständigkeit, insbesondere nach der örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts, sowie nach den Verfahrensabläufen (Prozesskostenhilfe / Anwaltszwang / Klage) vor Ort.
Rechtsanwalt Martin steht Mandanten als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin und Brandenburg – Zweigstelle in Berlin Prenzlauer Berg – gern für eine Beratung und Durchsetzung von arbeitsrechtlichen Ansprüchen, insbesondere auch Kündigungsschutzklagen zur Verfügung!
Das Wichtigste vorab. Antworten zur Zuständigkeit, Adresse, Öffnungszeiten, Rechtsantragstelle und Anwaltszwang finden Sie als Kurzübersicht.
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Häufige Fragen zum Arbeitsgericht Berlin
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht A. Martin in Berlin
Für welche Streitigkeiten ist das Arbeitsgericht zuständig?
Wann ist das Arbeitsgericht Berlin örtlich zuständig?
Wie lautet die Adresse?
Wie sind die Öffnungszeiten des Arbeitsgerichts Berlin?
Braucht man einen Rechtsanwalt für Klagen vor dem Arbeitsgericht Berlin?
Wozu gibt es die Rechtsantragsstelle?
Wie schnell bekommt man einen Termin beim Arbeitsgericht?
Was sind die häufigsten Fragen zum Arbeitsgericht?
Was sind die wichtigsten Urteile?
Beratung durch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Generell kann man sagen, dass das Arbeitsgericht – im Gegensatz zu den Zivilgerichten – zuständig ist, wenn es um Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (§ 48 / § 2 Arbeitsgerichtsgesetz) geht.
Der Rechtsweg zum Arbeitsgericht ist von daher unter anderem bei folgende Streitigkeiten eröffnet:
Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über:
- Klagen auf Arbeitslohn
- Kündigungsschutzklagen
- Klagen auf Abfindungen
- Klagen auf Entfernung von Abmahnungen
- Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer
- Klagen auf Urlaubsgewährung oder Urlaubsabgeltung
- Klagen auf Entfristung des Arbeitsverhältnisses
- Klagen auf Erteilung von Lohnabrechnungen
- Klagen auf Entschädigung nach dem AGG
- Klagen auf Erteilung von Arbeitspapieren
Örtliche Zuständigkeit heißt, dass die Frage beantwortet wird, wann man vor welchem Arbeitsgericht Klage erheben kann. Für eine Klage, zum Beispiel auf Kündigungsschutz muss die örtliche Zuständigkeit gegeben sein. Diese ist gegeben, wenn ein räumlicher Bezug zum Arbeitsgerichtsgerichtsbezirk Berlin vorliegt.
Wird beim falschen Arbeitsgericht geklagt, kann man über einen Verweisungsantrag den Rechtsstreit an das zuständige Arbeitsgericht abgeben lassen. Dies führt aber zu einer Verzögerung, die manchmal sogar von Vorteil sein kann. Dies kann taktisch genutzt werden, wenn es um eine Verzögerung des Rechtsstreits geht, was in Kündigungsschutzfällen manchmal im Interesse des klagenden Arbeitnehmer ist.
Das Arbeitsgericht Berlin ist in folgenden Fällen örtlich zuständig, wenn
- der Beklagte – also der Arbeitgeber – in Berlin wohnt
- der Beklagte in Berlin seinen Sitz oder Niederlassung hat und wenn das Arbeitsverhältnis Bezug zur Niederlassung hat
- die streitige Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis (Arbeitsleistung) in Berlin zu erfüllen ist.
In den obigen Fällen kann dann die Klage vor dem ArbG in Berlin erhoben werden.
Es gibt aber auch Fälle, wo mehrere Arbeitsgericht zuständig sein können.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer ist in einer Firma in Rostock eingestellt, arbeitet aber überwiegend in Berlin. Hier kann der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber sowohl – nach seiner Wahl – in Rostock oder in Berlin klagen.
Das Arbeitsgericht ist unter folgender Adresse zu erreichen:
Magdeburger Platz 1
10785 Berlin
Tel.: (030) 90171-0
Fax: (030) 90171-222
Nähe: U -Bahn Kurfürstenstrasse/ Nollendorfplatz
Für Berufungen des ArbG Berlin ist das LAG Berlin, also das Landesarbeitsgericht Berlin zuständig.
Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Bus
Nollendorfplatz:
M19, 106, 187
Lützowstraße/Potsdamer Straße:
M48, M85
Gedenkstätte Deutscher Widerstand:
M29
U-Bahn
Kurfürstenstraße: U1
Nollendorfplatz: U1, U2, U3, U4
Allgemeine Öffnungszeiten des Gerichts | |
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Montag bis Donnerstag | 08:30 Uhr bis 16:00 Uhr |
Freitag | 08:30 Uhr bis 15:30 Uhr |
Öffnungszeiten der Rechtsantragstelle | |
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Montag bis Freitag | 08:30 Uhr bis 13:00 Uhr |
Donnerstag (nur für Berufstätige) | 15:45 Uhr bis 17:15 Uhr |
Vor den Arbeitsgerichten besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang. Faktisch heißt dies, dass sich der Arbeitnehmer vor dem Gericht selbst vertreten und auch eine Klage einreichen kann. Ob die Vertretung sinnvoll ist oder man nicht doch besser einen Rechtsanwalt einschaltet, ist eine andere Frage. Dies hängt vor allem davon ab, um was es geht.
Gerade in Kündigungsschutzsachen macht die Einschaltung eines Rechtsanwalt oft Sinn. Gerade, wenn eine Rechtsschutzversicherung für das Arbeitsrecht besteht, sollte man in der Regel einen Fachanwalt für Arbeitsrecht vor dem Arbeitsgericht Berlin einschalten.
Eine Lohnklage kann der Arbeitnehmer selbst oder über einen Rechtsanwalt einreichen. Das Einklagen von Arbeitslohn über einen Rechtsanwalt macht nur bei höheren Lohnforderungen Sinn.
Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin vertrete ich Mandanten vor verschiedenen Arbeitsgerichten in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Rechtsantragsstelle beim Arbeitsgericht Berlin hilft bei der Einreichung von Klagen. Die Hilfe ist gedacht für die Personen, die keinen Anwalt beauftragen wollen bzw. können. Eine Rechtsberatung findet aber bei der Rechtsantragstelle nicht statt.
Einen Dolmetscher gibt es dort nicht.
Rechtsantragsstelle
Räume 129 – 141, 1. Etage
Anmeldung: vor Raum 136
Das Arbeitsgericht Berlin befindet sich derzeit (Stand: Februar 2021) noch im Notbetrieb. Der Grund dafür, ist die Corona Krise.
In der Regel geht die Terminierung beim Gericht in Kündigungsschutzsachen etwas schneller als in Arbeitslohnsachen. Bei der Erhebung der Kündigungsschutzklage soll in der Regel kurzfristig terminiert werden. Wenn der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage einreicht, so bekommt er innerhalb von 5-8 Wochen einen so genannten Gütetermin.
Im Gütetermin geht es allein um die Aufklärung des Sachverhalts und es geht auch darum, ob man sich in der Sache noch einigen kann. An der Güteverhandlung nehmen keine ehrenamtlichen Richter teil. Sehr oft werden im Kündigungsschutzsachen hier Abfindungen gezahlt. Das Gericht hat auch ein Interesse daran, dass der Fall durch einen Abfindungsvergleich erledigt wird.
Man spricht hier vom sog. Gütetermin oder von der Güteverhandlung. Scheitert die Güteverhandlung gibt es den nächsten Termin in der Regel erst 2 bis 4 Monate später. Der 2. Termin wird in der Regel als Kammertermin bezeichnet. Beim Kammertermin entscheidet dann die Kammer, also der Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter.
In Zeiten der Corona Krise verzögern sich allerdings wieder die Verfahren. Kammertermine gibt es wieder.
Es sind bestimmte Schutzmaßnahmen erforderlich, um die Ansteckung vor Corona zu vermeiden. Es besteht eine Schutzmaskenpflicht. Das Gebäude darf maximal 15 min vor dem Termin betreten werden.
Nachfolgend beantworte ich häufige Fragen (FAQ) zum Arbeitsgericht Berlin.
Kann man beim Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe beantragen?
Zunächst ist es so, dass es auch vor dem Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe gibt. Im Normalfall müssen für die PKH folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Erfolgsaussichten in der Sache
- keine Mutwilligkeit
- die Partei ist nicht in der Lage den Prozess aus eigenen Mitteln zu führen
Die Prozesskostenhilfe kann man betragen, wenn man über schlechte wirtschaftliche Verhältnisse verfügt, was man nachweisen muss. Dazu muss man ein Formular (Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) ausfüllen.
Dies ist ein Formblatt, welches der Arbeitnehmer auch beim Gericht erhält, in dem Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers zu machen sind. Dieses Formblatt ist auszufüllen und zu unterschreiben. Alle Angaben müssen belegt werden, sofern dies möglich ist (z.B. mit Kontoauszügen, Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Darlehensverträgen etc.). Diese Erklärung kann aber auch noch nachgereicht werden, was nur in Ausnahmefällen geschehen sollte.
Sofern der beauftragte Rechtsanwalt einen PKH-Antrag stellt, lautet dieser in der Regel so:
“Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz unter Beiordnung des Unterzeichners zu gewähren.”
Der Prozesskostenhilfeantrag kann auch so gestellt werden, so dass das Gericht zunächst über die PKH-Antrag entscheidet und nur, wenn dieser Erfolg hat auch über den Klageantrag. Eine bedingte Klageeinreichung sollte aber nur über einen Rechtsanwalt erfolgen, da im Arbeitsrecht viele Fristen laufen, die allein mit dem PKH-Antrag nicht gewahrt werden.
Bekommt man immer bei Prozesskostenhilfegewährung einen Anwalt beigeordnet?
Wichtig ist, dass nicht immer bei einer Gewährung von Prozesskostenhilfe eine Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgt. Prozesskostenhilfe heißt erst einmal nur die Übernahme der Gerichtskosten vor dem Arbeitsgericht. Ob man für das jeweilige Verfahren einen Rechtsanwalt benötigt, denn der Staat dann auch bezahlt (sog. Beiordnung), entscheidet das Gericht ebenfalls auf Antrag.
Bei einfachen Sachverhalten und Klagen, wie zum Beispiel bei unstreitigen und abgerechneten Lohn bekommt man als Arbeitnehmer keinen Rechtsanwalt beigeordnet, da man den Prozess hier selbst führen kann.
Zahlt die Gegenseite meine Anwaltskosten, wenn ich vor dem Arbeitsgericht gewinne?
Nein, die Kosten des eigenen Rechtsanwalt muss man immer (nur nicht in der 2. Instanz) selbst tragen. Dies ist eine Besonderheit des arbeitsgerichtlichen Verfahrens.
Kann jeder Rechtsanwalt vor den Arbeitsgerichten auftreten?
Grundsätzlich kann vor dem Arbeitsgericht jeder in Deutschland zugelassene Rechtsanwalt (auch Fachanwalt für Arbeitsrecht) auftreten. Eine spezielle Zulassung als Rechtsanwalt – wie z.B. vor dem BGH – ist nicht erforderlich. Auch spielt es keine Rolle, ob der Rechtsanwalt noch gleichzeitig Fachanwalt für Arbeitsrecht ist. Der beauftragte Anwalt muss im Normfall noch nicht einmal seine Bevollmächtigung nachweisen. Er kann sowohl den Mandanten vor dem Arbeitsgericht Berlin – als auch im Berufungsverfahren – vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vertreten. Auch eine Vertretung vor dem Bundesarbeitsgericht ist möglich.
Kann man selbst seinen Arbeitslohn einklagen?
Grundsätzlich kann sich der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht selbst vertreten. Er muss sich bei der Lohnklage nicht von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Ein muss auch keinen Anwalt beauftragen, der die Vertretung übernimmt. Sofern der Arbeitnehmer in Berlin seinen Arbeitslohn einklagen möchte, muss er einige Besonderheiten beachten.
Ich verweise hier auf die Seite “Arbeitslohn Berlin”.
Die Klage auf Arbeitslohn kann zwar zu Protokoll des Arbeitsgerichtes bei der Rechtsantragsstelle gegeben werden. Wenn es um das Erlangen einer Abfindung in Berlin geht, zum Beispiel durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage, sollte auf jeden Fall ein Rechtsanwalt beauftragt werden, da hier besondere Kenntnisse erforderlich sind. Es sind aber Situationen denkbar, vor allen wenn der Arbeitnehmer keine Möglichkeit der Finanzierung des Arbeitsgerichtsprozesses hat, in denen er wohl keinen Rechtsanwalt beauftragen kann und selbst klagen muss.
Dann sollte zur Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts Berlin gehen und dort die Klage zu Protokoll geben. Die Mitarbeiter vor Ort helfen dem Arbeitnehmer dort. Unterlagen sollte der Arbeitnehmer aber auf jeden Fall mitnehmen.
Wie wehrt man sich als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Arbeitgebers?
Wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung erhält, dann stellt sich häufig die Frage, wie nun auf die Kündigung reagiert werden soll. Kann man mit der Kündigung zum Arbeitsgericht Berlin gehen und dort um Hilfe bitten? Braucht man einen Rechtsanwalt oder kann man selbst klagen?
Kündigung und Klage vor dem Arbeitsgericht
Am wichtigsten ist ersteinmal, dass vom Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung eine 3-Wochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage gilt. Diese Frist darf auf keinen Fall versäumt werden. Weiter ist es so, dass der Arbeitnehmer – wenn er gegen die Kündigung etwas unternehmen will – zwingend eine Kündigungsschutzklage erheben muss. Ohne Kündigungsschutzklage bleibt es bei der Kündigung, selbst wenn der Arbeitnehmer meint (und dies auch tatsächlich so ist), dass die Kündigung unrechtmäßig ist.
Kündigung vor dem Arbeitsgericht Berlin selbst klagen?
Für den Arbeitnehmer stellt sich manchmal die Frage, ob er selbst klagen soll oder einen Rechtsanwalt beauftragen soll. Sicherlich die Beauftragung eines Rechtsanwalts kostet Geld und wenn man die Kosten nicht über eine Rechtsschutzversicherung finanzieren kann oder keine Prozesskostenhilfe bekommt, dann must der Arbeitnehmer häufig in den sauren Apfel beißen und die Kündigungsschutzklage selbst finanzieren. Eine Kostenerstattung der Anwaltskosten gibt es beim Arbeitsgericht erst in der 2. Instanz.
Allerdings sollte man sich vor Augen führen, dass es “normal” ist ,dass man auch für die Finanzierung des eigenen Prozesses aufkommen muss (wer andere Dienstleistungen in Anspruch nimmt, bezahlt diese ja auch selbst) und auch steigen die Erfolgsaussichten erheblich, wenn man einen Rechtsanwalt beauftragt, der sich mit dem Arbeitsrecht in Berlin (Kündigung) beschäftigt.
Wann ist das Arbeitsgericht Berlin für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zuständig?
Der Arbeitnehmer, der sich gegen eine unberechtigte Kündigung des Arbeitgebers wehren will, muss Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Ansonsten wird die Kündigung nach § 7 Kündigungsschutzgesetz rechtmäßig.
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen ab dem Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht erhoben werden.
Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Berlin bei Erhebung der Kündigungsschutzklage
Sachlich zuständig ist das Arbeitsgericht, wenn hier die Kündigung in Bezug auf ein Arbeitsverhältnis ausgesprochen wurde. Dies kann zum Beispiel bei einer Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers problematisch sein. Örtlich zuständig ist – von wenigen Ausnahmen abgesehen – das Arbeitsgericht am Geschäftssitz des Arbeitgebers. Im Raum Berlin ist dies dann das Arbeitsgericht Berlin. Dort ist dann die Kündigungsschutzklage zu erheben.
Kündigungsschutzklage in Berlin : Rechtsanwalt einschalten – ja oder nein?
Für die Erhebung der Kündigungsschutzklage besteht kein Anwaltszwang. Von daher braucht der Arbeitnehmer zur Klageerhebung keinen Rechtsanwalt. Die Einschaltung eines Anwalts zur Erhebung der Kündigungsschutzklage ist aber dringend anzuraten. Sofern der Arbeitnehmer einen Rechtsanwalt beauftragt, steigen im Normalfall die Erfolgsaussichten des Arbeitnehmers im Prozess erheblich.
Entscheidet das Arbeitsgericht bei Erhebung der Kündigungsschutzklage auch automatisch über die Zahlung einer Abfindung?
Wenn der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhebt, dann meint er meist, dass er einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung hat. Das Problem ist aber, dass es nur in wenigen Fällen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Zahlung einer Abfindung gibt. Darüber hinaus entscheidet das Arbeitsgericht nicht automatisch über Abfindungen. Das Gericht ist an die Anträge der Parteien (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) gebunden und kann nichts zusprechen, wenn dies keiner beantragt hat.
Arbeitsgericht und Kündigungsschutzklage – Antrag auf Abfindung
Die Kündigungsschutzklage lautet auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Arbeitgebers beendet worden ist und ungekündigt über den Kündigungstermin fortbesteht.
Von daher steht in der Kündigungsschutzklage nichts von einer Abfindung. Der Antrag auf Abfindung muss dann später gestellt werden, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen. Ein Antrag hat nur Sinn, wenn es für den Arbeitnehmer unzumutbar wäre beim Arbeitgeber später weiterzuarbeiten und die Kündigung unberechtigt ist. Obwohl fast jeder Arbeitnehmer meint, dass dies auch auf ihn zutrifft, kommt eine solche Unzumutbarkeit in der Praxis sehr selten vor.
Überwiegend kommt es – nach Erhebung der Kündigungsschutzklage – im sogenannten Gütetermin zum Abfindungsvergleich.
Was ist der Unterschied zwischen einem Gütetermins und einem Kammertermin?
Besteht vor dem Arbeitsgericht Anwaltszwang?
Von den Arbeitsgerichten in der Bundesgebiet Deutschland besteht kein Anwaltszwang. Dies heißt, dass grundsätzlich sich der Arbeitnehmer in der ersten Instanz beim Arbeitsgericht selbst vertreten darf und sich nicht durch einen Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten lassen muss.
Ein Anwaltszwang besteht allerdings in der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht. So muss ein Arbeitnehmer, der gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts in Berufung geht und vor dem Landesarbeitsgericht die Berufung eingelegt und begründet dort durch einen Rechtsanwalt vertreten sein. Dies gilt auch für das Bundesarbeitsgericht
Gibt es in Berlin mehrere Gerichte für Arbeitssachen in Berlin?
Oft wird danach gefragt, ob es in Berlin mehrere Gerichte für Arbeitssachen gibt und welches, für welchen Stadtbezirk zuständig ist.
Egal ob Prenzlauer Berg oder Berlin Marzahn-Hellersdorf immer ist das Arbeitsgericht Berlin örtlich zuständig, sofern der Arbeitgeber seinen Sitz in Berlin hat oder der Arbeitnehmer überwiegend im Berlin seine Arbeitsleistung erbracht hat.
Von daher gibt es nur ein Arbeitsgericht in der Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland.
Nachfolgend finden Sie wichtige Urteile des Arbeitsgerichts Berlin sowie aktuelle Entscheidungen.
Land Berlin muss keine Entschädigung an Muslima (Kopftuch) wegen Absage als Lehrerin zahlen!
Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 14.04.2016, Aktenzeichen 58 Ca 13376/15) hat entschieden, dass das Land Berlin eine Lehrerin als Grundschullehrerin ablehnen durfte, da diese als bekennende Muslima ein Kopftuch trug. Eine Entschädigungsklage nach dem AGG der muslimischen Lehrerin blieb ohne Erfolg. Eine Benachteiligung sah das Arbeitsgericht hier aufgrund des Berliner Neutralitätsgesetzes als zulässig an, da danach Lehrer keine religiösen Symbole während des Dienstes tragen dürfen.
Der EuGH (Urteil vom 14.03.2017 – C 157/15) hat zwischenzeitlich entschieden, dass ein Kopftuchverbot im Unternehmen zulässig ist, wenn dadurch eine religiöse Neutralität im Unternehmen realisiert werden soll, insbesondere wenn hierzu eine interne betriebliche Regelung existiert, die das Tragen von religiösen Symbolen verbietet.
Service für Arbeitnehmer:
Sofern Sie als Arbeitnehmer eine Klage, z.B. eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin einreichen wollen, helfen wir Ihnen gern. Wir beraten und unterstützen Sie bei der Wahrung Ihrer Rechte aus dem Arbeitsverhältnis. Sie können sich dazu an die Zweigstelle im Prenzlauer Berg wenden. Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Berlin Prenzlauer Berg vertrete ich dort die Interessen meiner Mandanten.
Service für Arbeitgeber:
Sie wollen sich gegen eine Lohnklage oder Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers verteidigen. Wir helfen Ihnen als Arbeitgeber gern!