Zunächst ist es so, dass es auch vor dem Arbeitsgericht Berlin sog. Prozesskostenhilfe (PKH) gibt. Im Normalfall müssen für die PKH folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Erfolgsaussichten in der Sache
- keine Mutwilligkeit
- die Partei ist nicht in der Lage den Prozess aus eigenen Mitteln zu führen
wirtschaftliche Verhältnisse / ALG 2
Die Prozesskostenhilfe kann man betragen, wenn man über schlechte wirtschaftliche Verhältnisse verfügt (zum Beispiel Bezug von ALG 2), was man nachweisen muss. Dazu muss man ein Formular (Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) ausfüllen.
PKH-Erklärung
Dies ist ein Formblatt, welches der Arbeitnehmer auch beim Gericht erhält, in dem Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers zu machen sind. Dieses Formblatt ist auszufüllen und zu unterschreiben. Alle Angaben müssen belegt werden, sofern dies möglich ist (z.B. mit Kontoauszügen, Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Darlehensverträgen etc.). Diese Erklärung kann aber auch noch nachgereicht werden, was nur in Ausnahmefällen geschehen sollte.
PKH-Antrag
Sofern der beauftragte Rechtsanwalt einen PKH-Antrag stellt, lautet dieser in der Regel so:
“Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz unter Beiordnung des Unterzeichners zu gewähren.”
Antrag auf Prozesskostenhilfe und bedingter Klageantrag
Der Prozesskostenhilfeantrag kann auch so gestellt werden, so dass das Gericht zunächst über die PKH-Antrag entscheidet und nur, wenn dieser Erfolg hat auch über den Klageantrag. Eine bedingte Klageeinreichung sollte aber nur über einen Rechtsanwalt erfolgen, da im Arbeitsrecht viele Fristen laufen, die allein mit dem PKH-Antrag nicht gewahrt werden. Bei der Erhebung einer Kündigungsschutzklage sollte man auf keinen Fall einen bedingten PKH-Antrag stellen.
Beiordnung eines Rechtsanwalts
Wichtig ist, dass nicht immer bei einer Gewährung von Prozesskostenhilfe eine Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgt. Prozesskostenhilfe heißt erst einmal nur die Übernahme der Gerichtskosten vor dem Arbeitsgericht. Ob man für das jeweilige Verfahren einen Rechtsanwalt benötigt, denn der Staat dann auch bezahlt (sog. Beiordnung), entscheidet das Gericht ebenfalls auf Antrag. Bei einfachen Sachverhalten und Klagen, wie zum Beispiel bei unstreitigen und abgerechneten Lohn bekommt man als Arbeitnehmer keinen Rechtsanwalt beigeordnet, da man den Prozess hier selbst führen kann.