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ABMAHNUNG IM ARBEITSRECHT – WAS TUN? GRÜNDE, text, FRIST UND KÜNDIGUNG

Abmahnung im Arbeitsrecht
Mit der Abmahnung verwarnt der Arbeitgeber seinen Mitarbeit bei Verstoß gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Hierfür kann es verschiedene Gründe geben. Für den Wiederholungsfall droht dem Arbeitnehmer die Kündigung. Eine gesetzliche Regelung über die genauen Voraussetzungen der arbeitsrechtlichen Abmahnung gib es nicht. Die Abmahnung im Arbeitsrecht hat sowohl eine Hinweisfunktion als auch Ermahnfunktion und eine Warnfunktion. Dem Arbeitnehmer soll eine Chance gegeben werden, sein Verhalten zu bessern.

WAS ARBEITNEHMER UND ARBEITGEBER ZUR ABMAHNUNG WISSEN MÜSSEN!

Bei einem erneuten Pflichtenverstoß droht dem Arbeitnehmer nicht selten die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses aus verhaltensbedingten Gründen. Für den Arbeitnehmer geht es – beim Erhalt der Abmahnung – vor allem darum, ob diese rechtmäßig ergangen ist und wie er gegen eine unrechtmäßige Abmahnung des Arbeitgebers vorgehen kann, um diese gegebenenfalls aus der Personalakte entfernen zu lassen (Stichwort: Entfernungsklage). Ob dies immer sinnvoll ist, ist eine andere Frage. Auch darum geht es hier.

FACHANWALT FÜR ARBEITSRECHT A. MARTIN – BERLIN - Prenzlauer Berg

Rechtsanwalt Martin steht Mandanten als Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Kanzlei in Berlin Prenzlauer Berg/Pankow gern für eine Beratung zum Thema Abmahnung zur Verfügung.

Das Wichtigste zum Thema arbeitsrechtliche Abmahnung vorab

Wer als Arbeitnehmer eine Abmahnung des Arbeitgebers erhalten hat, sollte Folgendes beachten:

  1. Die Abmahnung rügt ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers und droht im Wiederholungsfall mit einer Kündigung des Arbeitsvertrags.

  2. Abmahnungen werden oft ausgesprochen, um Druck auf den Arbeitnehmer auszuüben und ggfs. eine Kündigung vorzubereiten.

  3. Viele Abmahnungen sind unwirksam, da diese oft formell nicht richtig erstellt wurden.

  4. Der Arbeitgeber muss im Kündigungsfall - wenn es darauf ankommt - auch den Sachverhalt der Abmahnung darlegen und beweisen.

  5. Oft ist es aus Arbeitnehmersicht taktisch sinnvoll nicht gerichtlich gegen eine Abmahnung vorzugehen.

  6. Für die Abmahnung gibt es keine Formvorschriften, anders als bei der Kündigung oder den Aufhebungsvertrag.

  7. Von der Abmahnung ist die Ermahnung zu unterscheiden.

stateDiagram-v2 Abmahnung --> Hinweis Abmahnung --> Ermahnung Abmahnung --> Warnung

Hinweis

DIE RECHTSBERATUNG IM ARBEITSRECHT DURCH EINEN FACHANWALT KANN KEINE RECHERCHE AUS DEM INTERNET ERSETZEN.

Was sind die Voraussetzungen der Abmahnung?

Eine Abmahnung ist im Arbeitsrecht in der Regel eine notwendige Voraussetzung für den Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung erfolgt diese aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers, also wegen Verletzungen der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Die Abmahnung bereitet oft eine Arbeitgeberkündigung vor.

Funktionen der arbeitsrechtlichen Abmahnung

Eine arbeitsrechtliche Abmahnung hat drei Funkionen:

  • Hinweisfunktion
  • Ermahnfunktion
  • Warnfunktion

Hinweis

DIE ABMAHNUNG SOLL DEM ARBEITNEHMER EIN ARBEITSVERTRAGSWIDRIGES VERHALTEN DEUTLICH MACHEN. Oft steht dahinter aber die Botschaft, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden möchte.

Funktionen der Abmahnung

Der Arbeitgeber soll dem Arbeitnehmer in der Abmahnung einen konkreten Hinweis auf dessen Fehlverhalten geben. Das Fehlverhalten muss in der Abmahnung genau beschrieben sein.

Beispiel:

Am 1.7.2024 erschienen Sie statt zum vereinbarten Arbeitsbeginn um 7:00 Uhr, erst um 8:17 Uhr an Ihren Arbeitsplatz ohne eine Entschuldigung für Ihre Verspätung zu haben.

Die Ermahnfunktion in der Abmahnung bezweckt den Arbeitnehmer aufzufordern sich zukünftig vertragsgemäß zu verhalten. Auch diese ist in der Abmahnung zu beschreiben.

Beispiel:

Durch Ihre Verspätung haben Sie Ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, nämlich die Pflicht pünktlich an Ihren Arbeitsplatz zu erscheinen verletzt. Wir erwarten von Ihnen, dass Sie zukünftig pünktlich zur Arbeit erscheinen.

Die Warnfunktion soll dem Arbeitnehmer klar machen, dass er im Wiederholungsfall mit einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen muss. Auch dies muss klar in der Abmahnung formuliert werden.

Beispiel:

Sollten Sie wiederum nicht pünktlich zur Arbeit erscheinen, müssen Sie mit einer Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses rechnen.

Was sind die Gründe für eine Abmahnung?

Als Grund für die arbeitsrechtliche Abmahnung kommt jede Pflichtverletzung des Arbeitnehmers in Betracht. Allerdings muss diese auch abmahnfähig sein, also eine gewisse Schwere haben. Welche Pflichten der Arbeitnehmer genau hat, ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag und weiteten Vereinbarungen und Anweisungen mit dem Arbeitgeber.

jede nicht unerhebliche Pflichtverletzung

Die Gründe der Abmahnung können vielfältig sein, wobei nicht jede Pflichtverletzung gleichwertig ist. Verletzungen des Arbeitnehmers von primären Pflichten wiegen in der Regel schwerer als nur Nebenpflichtverletzungen. Eine primäre Pflicht (Hauptleistungspflicht) des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag ist die ordnungsgemäße Erbringung der Arbeitsleistung. Der Arbeitgeber kann nur veränderbares Fehlverhalten abmahnen.

Hinweis

DER ARBEITGEBER KANN JEDE NICHT UNERHEBLICHE PFLICHTVERLETZUNG DES ARBEITNEHMERS ABMAHNEN.

Häufige Gründe für eine Abmahnung

Häufige Gründe für eine arbeitsrechtliche Abmahnung sind:

  • Verspätung bei der Arbeit
  • nicht Einhaltung der Pausenzeiten_
  • Schlechtleistung (schwierige Rechtslage!)
  • Verstöße gegen Regelungen im Betrieb (Rauchverbot, Internetnutzung, Telefon)
  • unangemessenes Verhalten gegenüber Kollegen oder Kunden
  • nicht rechtzeitige Mitteilung über Arbeitsunfähigkeit
  • verspätetes Einreichen der AU-Bescheinigung (Krankenschein)
  • Nichteinhaltung von Arbeitsschutzvorschriften (siehe auch Corona)

Warum hat mich mein Arbeitgeber abgemahnt?

Zweck der Abmahnung ist den Arbeitnehmer auf sein vertragswidriges Verhalten zu verweisen. Dieser soll erkennen, was er falsch gemacht hat und wie er sich zukünftig richtig zu verhalten hat. Zudem soll der Arbeitnehmer für die Zukunft gewarnt werden, ein solches Verhalten nicht zu wiederholen, da er sonst mit einer Kündigung rechnen muss. Dies zur Theorie. In der Praxis verbirgt sich hinter eine Abmahnung oft eine andere Botschaft.

"Abmahnbotschaft" des Arbeitgebers verstehen

Zunächst sollte der Arbeitnehmer die Botschaft des Arbeitgebers verstehen, die hinter vielen (nicht allen) Abmahnungen steht. Der Arbeitgeber ist zum Zeitpunkt der Erteilung der Abmahnung meist schon entschlossen das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Er kann dies nur nicht, da im Normalfall – vor der Kündigung – der Arbeitnehmer abgemahnt werden soll. Ein Indiz dafür ist auch, wenn dem Arbeitnehmer zuvor z.B. ein Aufhebungsvertrag bzw. eine Abfindungangeboten wurde. Mehr Informationen zum Abfindungsrechner finden Sie ebenfalls auf meiner Seite.

Kündigung wird durch den Arbeitgeber vorbereitet.

Natürlich soll nicht von vornherein unterstellt werden, dass die meisten Abmahnungen zu Unrecht erteilt werden. Auffällig ist aber, dass die Abmahnungen immer dann zunehmen, wenn es dem Unternehmen wirtschaftlich schlecht geht oder es vorher einen Streit mit dem Arbeitgeber bzw. dem Geschäftsführer des Unternehmens gegeben hat. Woran mag dies wohl liegen?

Hinweis

OFT ZEIGT DIE ABMAHNUNG DEM ARBEITNEHMER, DASS DER ARBEITGEBER DAS ARBEITSVERHÄLTNIS IN KÜRZE BEENDEN MÖCHTE.

Wie muss eine wirksame Abmahnung inhaltlich aussehen?

Zunächst sollte die Abmahnung sollte als solche bezeichnet sein, d.h. das Wort “Abmahnung” sollte in der Erklärung selbst benutzt werden. Die Abmahnerklärung sollte klar als solche erkennbar sein.

Was muss eine Abmahnung beinhalten?

Eine Abmahnung, die dieses Wort nicht enthält, muss aber nicht automatisch unwirksam sein. Es kann sich aus dem Inhalt der Erklärung auch ergeben, dass der Arbeitgeber hier abmahnen wollte. Die Rechtsprechung ist hier manchmal recht großzügig. Aber warum Unsicherheiten schaffen? Ungenauigkeiten zu Lasten des Arbeitgebers. Von daher sollte das Wort “Abmahnung” verwendet werden.

"Abmahnbotschaft" des Arbeitgebers verstehen

Die Abmahnerklärung sollte kurz und stichhaltig sein. Die Abmahnung hat 3 wesentliche Bestandteile, welche oben schon beschrieben wurden.

genaues Beschreiben ist wichtig

Wichtig ist, dass in der Erklärung genau beschrieben ist, weshalb der Arbeitnehmer abgemahnt wird. Der Sinn und Zweck der Abmahnung besteht ja gerade darin, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer sein vertragswidriges Verhalten vorhält und ihn dazu auffordert sich zukünftig vertragsgetreu zu verhalten.

Zusammenfassung zum Inhalt

Stichpunktartig kann man den erforderlichen Inhalt einer arbeitsrechtlichen Abmahnung so zusammenfassen:

  • die Abmahnung als solche auch bezeichnen
  • die Abmahnung sollte kurz und bündig und strukturiert sein
  • das Fehlverhalten des Arbeitnehmers konkret beschreiben
  • Beschreibung, wie sich der Arbeitnehmer richtig hätte verhalten müssen
  • Hinweis, dass im Wiederholungsfall eine Kündigung droht

text einer Abmahnung

Ein text einer Abmahnung finden Sie hier.

Hinweis

OFT SIND ABMAHNUNGEN ZU UNGENAU UND DAMIT UNWIRKSAM.

Inhalt einer Abmahnung

Es muss in der Abmahnung genau der Vorwurf an den Arbeitnehmer formuliert werden. Allgemeine Floskeln führen zur Unwirksamkeit der Abmahnung. Der Arbeitgeber muss genau beschreiben, was der Arbeitnehmer, wann und wo falsch gemacht hat.

Beispiel wie man es nicht machen sollte:

“Ihr Verhalten war nicht hinnehmbar, von daher mahne ich Sie hiermit ab!”,

In der Abmahnungserklärung selbst macht es auch Sinn kurz zu beschreiben, was die Verpflichtung des Arbeitnehmers gewesen wäre, gegen die er verstoßen hat. Also kurz, wie er sich hätte richtig verhalten müssen.

Zum Beispiel:

“Trotzt der Betriebsanweisung nicht am Arbeitsplatz zu rauchen, haben Sie am 17.6.2024 gegen 15 Uhr an Ihrem Arbeitsplatz im Büro … geraucht, obwohl ein generelles Rauchverbot im gesamten Bürobereich existiert. Darauf sind Sie auch am 29.05.2024 nochmals mündlich hingewiesen worden! ”

Die Abmahnung soll kein Roman werden und sollte kurz und bündig formuliert werden. Der Arbeitgeber sollte am Ende der Abmahnung noch darauf hinweisen, dass im Wiederholungsfall der Arbeitnehmer mit einer Kündigung rechnen muss bzw. dass das Arbeitsverhältnis in seinem Bestand gefährdet ist.

Beispiel:

"Im Wiederholungsfall müssen Sie mit der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses rechnen."

Welche Form ist vorgeschrieben?

Für die Abmahnung ist keine spezielle Form – insbesondere auch nicht die Schriftform – vorgeschrieben. Es gibt diesbezüglich keine gesetzliche Regelung.

Schriftform für die Abmahnung?

Die Schriftform gilt auch dann für die Abmahnung nicht, wenn im Arbeitsvertrag eine sog. Schriftformklausel vereinbart wurde. Eine Schriftformklausel ist eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach jede Abrede schriftlich zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber gefasst werden muss. Mündliche Abreden / Vereinbarungen sind von daher unwirksam. Anders als bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist bei einer Abmahnung keine Schriftform vorgeschrieben.

Schriftformklausel im Arbeitsvertrag belanglos

Diese Schriftformklausel betrifft aber nur Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages. Die Abmahnung ist eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers und keine Änderung des Arbeitsvertrages, bei der der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zustimmen muss. Bei der Abmahnung muss der Arbeitnehmer nicht zustimmen. Von daher kann eine Abmahnung auch wirksam mündlich erklärt werden.

Zusammenfassung zur Form der Abmahnung:

Die Abmahnung muss nicht schriftlich erfolgen. Um spätere Beweisprobleme zu vermeiden, sollte die Abmahnung aber immer schriftlich erfolgen.


ErmahnungAbmahnung
ohne Androhung einer KündigungKündigung wird angedroht
Hinweis steht im Vordergrundsoll oft Kündigung vorbereiten

Hinweis

EINE GESETZLICHE FORM IST FÜR DIE ABMAHNUNG NICHT VORGESCHRIEBEN.

Ist eine mündliche Abmahnung sinnvoll?

Von einer mündlichen Abmahnung sollte aber grundsätzlich abgesehen werden, da dies erhebliche Beweisprobleme nach sich ziehen kann. Dies gilt natürlich aus Sicht des Arbeitgebers. Für den Arbeitnehmer ist eine mündliche Abmahnung eher ein Vorteil, da diese mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam ist. Oft wird die Wirksamkeit einer Abmahnung erst im späteren Kündigungsschutzverfahren überprüft, dann ist der Ausspruch der Abmahnung und deren Inhalt kaum noch nachzuweisen.

mündliche Abmahnung – Beweisprobleme

Für den Arbeitgeber stellt sich immer die Frage der Beweisbarkeit der Tatsachen, aufgrund derer abgemahnt wurde und natürlich auch des Ausspruchs der Abmahnung selbst. Häufig vergeht eine lange Zeit bis zum Kündigungsschutzprozess oder einen Prozess auf Entfernung der Abmahnung. Der Arbeitgeber muss die Abmahnung auch noch nach dieser langen Zeitspanne rechtfertigen und notfalls beweisen können. Daran kann es oft scheitern, wenn die Abmahnung selbst noch nicht einmal bewiesen werden kann.

Hinweis

EINE MÜNDLICHE ABMAHNUNG IST WIRKSAM, ABER FÜR DEN ARBEITGEBER FAST IMMER PROBLEMATISCH NACHZUWEISEN.

Welche Konsequenzen hat es, wenn die Abmahnung unwirksam ist?

Als Arbeitgeber sollte man bei der Abmahnung möglichst keine Fehler machen. Das Schlimmste was dem Arbeitgeber hier passieren kann, ist dass die Abmahnung aus formalen oder inhaltlichen Gründen unwirksam ist.

verhaltensbedingte Kündigung ist dann oft auch unwirksam

Wenn dann eine verhaltensbedingte Kündigung beim nächsten Fehlverhalten des Arbeitnehmers (Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen wird, dann ist meist die Kündigung unwirksam. Der Arbeitgeber wird dann den Kündigungsschutzprozess gegen den Arbeitnehmer verlieren, was natürlich – aus Sicht des Arbeitgebers – unbefriedigend ist. Dies gilt dann, wenn die Kündigung einer vorherigen Abmahnung bedurft hatte und die Abmahnung unwirksam war.

Hinweis

EINE UNWIRKSAME ABMAHNUNG IST – AUCH OHNE DAS MAN DIESE MITTELS ENTFERNUNGSKLAGE ANGREIFT – GEGENSTANDSLOS.

Vorgehen gegen Abmahnungen

Der Arbeitnehmer sollte in der Regel nicht:

  • den Inhalt der Abmahnung bestätigen und sich entschuldigen,
  • voreilig eine Gegendarstellung abgeben und den Arbeitgeber auf Fehler im Abmahnschreiben hinweisen oder
  • eine Entfernungsklage beim Arbeitsgericht einreichen.

Warum nicht?

Der Arbeitgeber kann eine unwirksame Abmahnung (anders als eine Kündigung) berichtigen und neu aussprechen. Wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Fehler hinweist, kann er die Abmahnung berichtigen und neu aussprechen. Wenn er die Abmahnung (Sachverhalt) bestätigt, kann er später nicht mehr dagegen vorgehen. Dies gilt auch für das Gerichtsverfahren auf Entfernung einer Abmahnung.

Rat zum Nichtstun!

Der beste Rat für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft ist der Rat zum Nichtstun, auch wenn dies von vielen Arbeitnehmer irritiert zur Kenntnis genommen wird. Der Arbeitnehmer will etwas tun; was aber oft taktisch unklug ist.

Vorgehen gegen Abmahnung im Kündigungsschutzverfahren

Der Arbeitnehmer kann gegen die Abmahnung auch noch später in einem Kündigungsschutzverfahren vorgehen. Dann ist es für den Arbeitgeber oft schwieriger den Sachverhalt der Abmahnung darzulegen oder zu beweisen, da schon einige Zeit vergangen ist.

Beratung auch in Englisch / legal advice employment law firm

Die Rechtsberatung kann in meiner Kanzlei auch in Englisch erfolgen. Legal advice at my employment law firm – especially on the topics of termination, severance pay, and severance agreements – can also be provided in English.

Rechtsberatung zur Abmahnung

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berate ich auch zum Thema Abmahnung und Kündigung.

Service für Arbeitnehmer:

Sofern Sie als Arbeitnehmer eine Abmahnung bekommen haben und deren Rechtmäßigkeit überprüfen möchten oder auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte klagen wollen, helfen wir Ihnen gern. Ich berate und unterstütze Sie bei der Wahrung Ihrer Rechte aus dem Arbeitsverhältnis.

Service für Arbeitgeber:

Als Arbeitgeber möchte man beim Thema Abmahnung nichts falsch machen. Hier geht es nicht nur um die Frage der Rüge eines pflichtwidrigen Verhaltens eines Arbeitnehmers, sondern meist auch darum ein Zeichen im Betrieb zu setzen. Nichts ist peinlicher, wenn die Abmahnung gerichtlich überprüft wird und unwirksam ist und sodann vom Arbeitgeber aus der Personalakte entfernt werden muss. Ich helfe Ihnen als Arbeitgeber gern!

Beratung zum Thema Arbeitsrecht durch Fachanwalt für Arbeitsrecht

Für Fragen zum Arbeitsrecht stehe ich Ihnen gern als Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin mit Kanzlei Prenzlauer Berg/ Pankow zur Verfügung!

Rechtsanwalt Andreas Martin

FAQ zur Abmahnung

Wie schreibe ich eine korrekte Abmahnung?

Eine korrekte Abmahnung besteht aus einer genauen Schilderung der Pflichtverletzung des Arbeitnehmers. Dabei sollte das Fehlverhalten genau mit Datum, Ort und Zeit beschrieben werden. Weiter muss konkret vom Arbeitgeber beschrieben werden, wie sich der Arbeitnehmer richtig verhalten hätte. Im dritten Teil der Abmahnung muss für den Wiederholungsfall die Kündigung des Arbeitsvertrags angedroht werden.

Was ist ein Abmahngrund?

Für jede Abmahnung des Arbeitgeber muss ein nachvollziehbarer Grund vorliegen. Typische Abmahngründe sind, z.B. die behaarliche Arbeitsverweigerung, Straftaten gegen den Arbeitgeber oder Kunden, erhebliche Unpünktlichkeit, Alkohol am Arbeitsplatz und Arbeitszeitbetrug. Belanglose Pflichtverletzungen, wie zum Beispiel die Verspätung um 1 min sind nicht abmahnbar.

Muss man 3 x abmahnen bevor man kündigen darf?

Dies stimmt nicht. Bei schweren Pflichtverletzungen reicht eine Abmahnung aus, wenn ein gleichartiger schwerer Verstoß im engen zeitlichen Zusammenhang darauf folgt. Dann kann der Arbeitgeber kündigen. Bei leichteren Pflichtverletzungen kann es aber sein, dass auch mehr als 3 Abmahnungen notwendig sind. Schließlich gibt es auch Fälle, bei denen der Arbeitgeber sofort verhaltensbedingt kündigen kann, ohne dass er zuvor abmahnen muss. 1. Beispiel: Der Arbeitnehmer beleidigt einen Arbeitskollegen schwer und stört dadurch erheblich den Betriebsfrieden. Daraufhin wird er vom Arbeitgeber abgemahnt. Kurze Zeit später spricht der Arbeitnehmer erneute eine schwere Beleidigung (in der Öffentlichkeit) gegen die Kollegen aus.

Als Arbeitgeber darf man abmahnen und zugleich kündigen?

Es gilt: Entweder abmahnen oder kündigen. Beides zusammen geht nicht. Die Abmahnung soll ja das mildere Mittel zur Kündigung sein und dem Arbeitnehmer nochmals eine Chance geben. Durch die erfolgte Abmahnung gibt der Arbeitgeber zu verstehen, dass er wegen der Pflichtverletzung nicht kündigt, sondern das mildere Mittel wählt. 1.Der Arbeitnehmer bleibt trotz einer ersten Abmahnung der Arbeit unentschuldigt für eine 1 Woche fern. Der Arbeitgeber spricht eine zweite Abmahnung aus und kündigt sodann wegen des Sachverhalt. Die Kündigung ist hier unwirksam. Er hätte entweder nochmals abmahnen können oder gleich die Kündigung aussprechen können.

Sollte man als Arbeitnehmer immer gerichtlich gegen eine Abmahnung vorgehen?

Der Arbeitnehmer kann gegen eine unwirksame Abmahnung gerichtlich mittels sog. Entfernungsklage vorgehen. Die Klage ist dann gerichtet auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte des Arbeitnehmers. Oft ist es besser nicht gegen die Abmahnung gerichtlich vorzugehen. Denn gibt es später eine Kündigung, die von der Abmahnung abhängt, dann muss der Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren die Rechtmäßigkeit der Abmahnung nachweisen. Dies ist aber meist nach langer Zeit für den Arbeitgeber viel schwieriger als wenn der Arbeitnehmer gleich nach Erhalt der Abmahnung klagt. Wenn der Arbeitnehmer nichts macht (Rat zum Nichtstun), so ist dies kein Anerkenntnis der Rechtmäßigkeit der Abmahnung!

Wer ist abmahnberechtigt bwz. darf für den Arbeitgeber abmahnen?

Abmahnungsberechtigte Personen sind alle Mitarbeiter, die befugt sind, verbindliche Anweisungen bezüglich des Orts, der Zeit sowie der Art und Weise der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu erteilen. Kurzum, wer weisungsbefügt ist, darf auch abmahnen. Dies sind neben dem Geschäftsführer und Prokuristen auch die weisungsbefugten Personen im Betrieb.

Darf der Arbeitgeber auch verhaltensbedingt ohne vorherige Abmahnung kündigen?

Bei sehr schweren Pflichtverletzungen, bei denen die Vertrauensgrundlage unwiderruflich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zerstört ist, kann der Arbeitgeber auch ohne vorherige Abmahnung das Arbeitsverhältnis kündigen.Oft ist auch eine außerordentliche Kündigung in diesen Fällen möglich. Klassische Fälle hierfür sind zum Beispiel der Diebstahl oder die Unterschlagung von Firmeneigentum, aber auch der Arbeitszeitbetrug.

Muss die Abmahnung zwingend schriftlich erfolgen?

Nein, eine Abmahnung muss nicht zwingend schriftlich erfolgen. Die Schriftform ist bei der Abmahnung-anders als bei der Kündigung-nicht vorgeschrieben. Allerdings hatte Arbeitgeber kaum eine Chance eine mögliche Abmahnung nachzuweisen.

Gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz?

Ja, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt. Eine Abmahnung muss immer verhältnismäßig sein. Bei einer sehr geringen Pflichtverletzung, zum Beispiel bei der Verspätung um 1 Minute, ist eine Abmahnung unverhältnismäßig. In der Praxis ist dies aber weniger als ein Problem als der Kündigung.

Muss eine Abmahnung nach 3 Jahren aus der Personalakte entfernt werden?

Nein, hier gibt es keine feste Dauer für die Entfernung einer berechtigten Abmahnung. Dies hängt immer vom Einzelfall ab, ob die Abmahnung noch eine Rolle spielen kann. Die Rechtsprechung tendiert dazu, dass die berechtigte Abmahnung nicht automatisch nach 3 Jahren zu entfernen ist, da diese noch Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben kann. Die Wirkung der Abmahnung schwächt sich aber mit der Zeit ab. Die unberechtigte Abmahnung hingegen muss aus der Personalakte entfernt werden.