Bei der Benutzung des Rechentools für die Abfindung sollte man aber einige Sondersituationen beachten. Bei diesen Situationen kann man nicht einfach die Abfindungsformel anwenden, da in den meisten Fällen keine Abfindung durch den Arbeitgeber angeboten werden wird.
Es handelt sich dabei um folgende Sondersituationen:
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Kündigung --> fristlos
Kündigung --> Mindestkündigungsschutz
Kündigung --> Klagefristversäumung
außerordentliche Kündigung
Eine fristlose Kündigung erfolgt oft im Zusammenhang mit einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung. Man nennt dies Verbundkündigung. Der Arbeitgeber wird in der Regel nach dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nur selten bereit sein, eine Abfindungszahlung im Gütetermin einzugehen. Der Hintergrund ist, dass das Arbeitsverhältnis emotional belastet ist und dass die Gerichte auch von sich aus meist nur vorschlagen, dass das Arbeitsverhältnis gegebenenfalls mit ordentlicher Frist beendet werden soll.
Der Vorschlag des Gerichtes ist für beide Seiten nicht bindend, hat aber eine entsprechende Bedeutung für die Abfindungsverhandlung. Wenn die Chancen für den Arbeitnehmer recht gut sind, dass er zumindest mit der ordentlichen Kündigung durchkommt, dann wird er in der Regel gar keine oder nur eine sehr geringe Abfindung anbieten.
Mindestkündigungsschutz
Außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes gilt nur Mindestkündigungsschutz, es sei denn, dass der Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz hat.
Der Mindestschutz besteht im Kleinbetrieb und bei einer Kündigung in der Probezeit (Arbeitsverhältnis besteht noch nicht sechs Monate) der Fall. In dieser Situation hat der Arbeitnehmer faktisch einen sehr schwachen Kündigungsschutz und der Arbeitgeber braucht für seine Kündigung keinen Grund, da kein allgemeiner Kündigungsschutz gilt.
geringe Chance auf Abfindung
Auch hier wird der Arbeitgeber in der Regel im Gütetermin oder auch später keine Abfindung anbieten, da seine Chancen, das Verfahren zu gewinnen, hoch sind. Es geht hier um das Kündigungsschutzverfahren, denn ohne Einreichung einer Kündigungsschutzklage wird der Arbeitgeber ohnehin keine Abfindungsverhandlung führen (dazu unten).
Versäumung der Frist für die Kündigungsschutzklage
Die meisten Abfindungen werden im Gütetermin im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens ausgehandelt. Der Hintergrund ist der, dass der Arbeitgeber einen gewissen Druck hat, denn wenn er das Verfahren verliert, muss er sogenannten Annahmeverzugslohn an den Arbeitnehmer zahlen und diesen wieder einstellen. Das wollen viele Arbeitgeber nicht und von daher wird oft eine Abfindung vorgeschlagen.
ausgesprochene Kündigung und Abfindung
Nach einer ausgesprochenen Kündigung stellt sich für viele Arbeitnehmer die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Abfindung möglich ist. Am wichtigsten ist, dass man innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage einreicht. Dann sind alle Möglichkeiten - auch eine Entlassungsentschädigung -noch offen.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann durch eine Kündigung, aber auch durch einen Aufhebungsvertrag erfolgen. In beiden Fällen kann eine Abfindung in Betracht kommen, aber besser ist fast immer eine Kündigung und die Erhbung der Kündigungsschutzklage. Der Grund dafür: Es gibt in der Regel eine Sperre beim Arbeitslosengeld, wenn man vor dem Arbeitsgericht einen Abfindungsvergleich schließt.
sogenannte Fünftelregelung
Bei der Versteuerung einer Abfindung kommt häufig die sogenannte Fünftelregelung zum Einsatz, die die Steuerlast reduziert. Wichtig ist aber, dass man am Jahresende sich die Einkommenssteuer holt über einen Einkommenssteuerjahresausgleich.
Voraussetzungen für finanzielle Entschädigung
Eine Abfindung wird nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt. Kurz gesagt, nur dann, wenn der Arbeitgeber ein sog. Prozessrisiko hat.
In vielen Fällen ist die Zahlung einer Abfindung Verhandlungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.